JobRad in der Verwaltung

JobRad-Modelle boomen im betrieblichen Kontext. Dank der Dienstrechtsnovelle ist dieses Modell zur Förderung gesunder, aktiver Mobilität seit Anfang 2023 auch für Bundesbeamtinnen und -beamte des Dienststandes verfügbar.

Gesetzliche Neuregelungen

JobRäder sind eine attraktive Alternative zum Pkw, da mit ihnen kurze Wegstrecken schnell, umweltfreundlich und flexibel zurückgelegt werden können. JobRad-Modelle werden von vielen Unternehmen in Österreich umgesetzt. Sie sind jetzt auch für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen verfügbar: Im Zuge der Dienstrechtsnovelle Ende 2022 (BGBl. I Nr. 205/2022) wurde unter anderem das Gehaltsgesetz 1956 geändert. Der neu eingefügte §20e ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Umsetzung eines JobRad-Modells für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen des Dienststandes.

Konkret können Beamte und Beamtinnen, die wiederkehrend kurze Wegstrecken zurücklegen, ein JobRad mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm für die dienstliche und private Nutzung beantragen. Der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle gilt dabei als nicht dienstlich veranlasst. Die Bereitstellung eines JobRads ist nur möglich wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Anschaffung dürfen keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. Das Budget des Dienstgebers sowie geeignete Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung des JobRads müssen verfügbar sein.
  3. Eine hinreichende dienstliche Nutzung des JobRads muss gegeben sein.
  4. Der/Die Antragstellende muss in der Lage sein ein Fahrrad zu lenken.

Das Gehaltsgesetz gilt nur für Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen. Für Landes- und Gemeindebedienstete müssen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen analog angepasst werden. In Vorarlberg wurde die Gehaltsumwandlung in Landesrecht verankert. Die entsprechende Verordnung ist seit Oktober 2023 in Kraft, womit die Gehaltsumwandlung in Vorarlberg nun auch für Landes- und Gemeindebedienstete möglich ist. 

Regelungen bezüglich der Wahl des Fahrrads und seiner Nutzung

Die Ausstattungs- beziehungsweise Anschaffungskosten des JobRads dürfen nicht deutlich über das zur dauernden und sicheren Teilnahme am Straßenverkehr Erforderliche hinausgehen. Von dem Beamten/der Beamtin ist ein Aufwandsbeitrag für die persönliche Nutzung zu entrichten. Der Aufwandsbeitrag beträgt jeweils die Hälfte des Aufwandes der Anschaffung und der voraussichtlichen Instandhaltung. Diese wird in Form einer Gehaltsumwandlung von den Bruttomonatsbezügen abgezogen. Die Verminderung gilt dabei als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Es fallen somit keine Sachbezüge oder Sozialversicherungsbeiträge an.

Der Beamte/die Beamtin hat das JobRad auch außerhalb der dienstlichen Nutzung stets sachgemäß zu behandeln und angemessen vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Die Dauer der Zurverfügungstellung muss mindestens vier, darf aber maximal acht Jahre betragen. Das JobRad ist nach Ablauf dieser Frist an die Dienstbehörde zurückzustellen – dies stellt einen signifikanten Unterschied zur üblichen Praxis von JobRad-Modellen im betrieblichen Mobilitätsmanagement dar.

Weitere allgemeine Informationen zum Thema JobRad finden Sie hier.

Veröffentlicht am 09.11.2023

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