Was ist das JobRad-Modell?
Betriebe stellen interessierten Mitarbeiter:innen ein alltagstaugliches „Dienstfahrrad“ zur Verfügung, das sowohl dienstlich als auch privat genutzt werden kann. Im Gegenzug verpflichtet sich der/die Mitarbeiter:in, das Fahrrad nach Möglichkeit regelmäßig auch für den Weg zur Arbeit und für dienstliche Wege einzusetzen.
Betriebe können das JobRad-Modell ihren Vorstellungen bzw. den Bedürfnissen der Mitarbeiter:innen entsprechend anpassen. Beispielsweise können sowohl Fahrräder ohne E-Antrieb als auch Elektrofahrräder gewählt werden. Betriebe können den Mitarbeiter:innen die Fahrräder kostenfrei oder gegen Einhebung einer (monatlichen) Nutzungsgebühr überlassen.
Vorteile für den Betrieb, ihre Mitarbeiter:innen und die Umwelt
Nutzen für den Betrieb
- Kostenfreie Beratung im Rahmen von klimaaktiv mobil (Kontaktdaten siehe unten)
- Finanzielle Förderung im Rahmen von klimaaktiv mobil (klimaaktiv mobil E-Bike-Förderung)
- Steuerliche Vorteile (Vorsteuerabzug, Sachbezugsbefreiung)
- Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber:in
- Steigerung der Mitarbeiter:innen-Motivation und Fitness/Gesundheit
- Je nach JobRad-Modell keine/kaum finanzielle Kosten für den Betrieb
- Entlastung der Parkplatzsituation am Betriebsstandort
- Reduktion der betrieblich induzieren CO2-Emissionen durch JobRäder im Rahmen eines betrieblichen Mobilitätsmanagements
Nutzen für die Mitarbeiter:innen
- JobRad kann auch privat genutzt werden
- Privatnutzung ist vom Sachbezug befreit
- Finanzielle Vorteile (in Abhängigkeit des JobRad-Modells) im Vergleich zu einer individuellen Anschaffung
- Je nach JobRad-Modell umfangreicher Versicherungsschutz
- Je nach JobRad-Modell kann das Rad ins persönliche Eigentum übergehen
- Motivation für mehr Bewegung im Alltag (Steigerung der persönlichen Fitness und Gesundheit)
- Beitrag zum Klimaschutz
Nutzen für die Umwelt
- Pkw-Fahrten werden reduziert
- CO2-Emissionen werden eingespart
Worauf ist bei der JobRad-Einführung zu achten?
- Die Anschaffungskosten von Fahrrädern / Elektrofahrrädern sind in der Bilanz zur Gänze zu aktivieren und werden über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abgeschrieben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin das Fahrrad / E-Bike ausschließlich für private Zwecke benutzt. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der unternehmerischen Nutzung (allgemeine Nutzungsdauer liegt nicht vor). Zu beachten ist dabei: wenn für die E-Räder eine klimaaktiv mobil Förderung in Anspruch genommen wird, müssen die Räder aufgrund der klimaaktiv mobil Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs bleiben. Steuerrechtlich ist (gemäß Auskunft des BMF) eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (in der Buchhaltung) anzusetzen.
- Wird das JobRad kostenlos den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt, dann ist ein Nachweis für eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung (durch Dienstfahrten) zu führen. (Die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt dabei für die Mitarbeitenden nicht als Dienstfahrt). Dieser Nachweis kann entfallen, wenn für die Privatnutzung eine monatliche Nutzungsgebühr bezahlt wird. Die monatliche Nutzungsgebühr unterliegt der Umsatzsteuer. Beim späteren Verkauf des Fahrrads / E-Bikes an den Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin unterliegt der Verkaufspreis ebenfalls der Umsatzsteuer.
- Hinsichtlich der Lohnsteuer ist die Privatnutzung vom Sachbezug befreit.
Wie komme ich zum JobRad für meinen Betrieb?
- Eine Anleitung in 6 Schritten finden Sie in der klimaaktiv mobil JobRad-Checkliste (siehe Seitenende).
- Für konkrete Fragen zur Umsetzung in Ihrem Unternehmen sowie zu Fördermöglichkeiten im Rahmen von klimaaktiv mobil steht Ihnen das klimaaktiv mobil Beratungsprogramm "Mobilitätsmanagement für Betriebe, Bauträger und Flottenbetreiber" kostenfrei zur Verfügung (siehe Kontaktdaten unten).
- Sie möchten sich über verschiede Fahrrad/E-Bike-Modelle informieren? klimaaktiv mobil agiert anbieterunabhängig, aber unsere Programmpartner im Netzwerk beraten Sie gerne. Die Informationen zu den klimaaktiv mobil JobRad-Programmpartner (die Jobrad-Modelle anbieten) finden Sie am Seitenende
- Sie wollen informiert bleiben? Dann melden Sie sich bitte für den klimaaktiv mobil Newsletter Radfahren an.
JobRad-Webinare
- Eine Nachlese bisheriger JobRad-Webinare des klimaaktiv mobil Programms "Mobilitätsmanagement für Betriebe, Bauträger und Flottenbetreiber" finden Sie hier
- Melden Sie sich zum nächsten JobRad-Webinar an oder tragen Sie sich in unsere Interessent:innenliste ein, wenn Sie über künftige Webinare informiert werden möchten: registrieren.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
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Muss das JobRad ein E-Bike sein?
Nein, das JobRad-Modell kann auch mit Fahrrädern / Falträder ohne E-Antrieb oder auch mit (E-)Transporträdern umgesetzt werden. -
Können die Mitarbeiter:innen jedes Fahrrad als JobRad wählen?
Grundsätzlich ja. Wir empfehlen aber, nur straßentaugliche JobRäder (d.h. mit Schutzblech, Lichtanlage etc.) anzubieten, damit der Arbeitsweg und Dienstwege mit dem JobRad gefahren werden können. Vorauswahl der verfügbaren Fahrräder durch den/die Arbeitgeber:in ist möglich. -
Können die Räder nur von bestimmten, zertifizierten Händlern gekauft werden?
Nein, diesbezüglich gibt es keine Vorgaben. -
Wird das JobRad gefördert?
Ja, im Rahmen des klimaaktiv mobil Förderprogramms können Jobräder (mit/ohne E-Antrieb) (ab einer Stückzahl von fünf Rädern) und (Dienst)Transporträder (mit/ohne E-Antrieb) gefördert werden. Informationen zum Förderangebot finden Sie auf der Homepage der Förderabwicklungsstelle. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass unabhängig von der Verringerung der Bruttobezüge, die sonstigen arbeitsrechtlichen Ansprüche in unveränderter Höhe weitergewährt werden. Unser Beratungsprogramm (siehe Kontakt unten) unterstützt Sie gerne. -
Kann eine monatliche Nutzungsgebühr/Kostenbeitrag verrechnet werden?
Ja, es kann eine Nutzungsgebühr dem Mitarbeitenden vom Gehalt abgezogen werden. Der Betrieb kann den Mitarbeitenden die Fahrräder auch kostenlos zur Verfügung stellen. In diesem Fall ist ein Nachweis für eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung (durch Dienstfahrten) zu führen. -
Wie hoch kann die monatliche Nutzungsgebühr angesetzt werden?
Die Nutzungsgebühr darf die Abschreibungskosten nicht übersteigen. Eine Möglichkeit ist eine monatliche Nutzungsgebühr von 1% des Bruttokaufpreises. Dabei teilen sich Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer die Kosten des Dienstfahrrads ungefähr je zur Hälfte auf. -
Wird die Nutzungsgebühr vom Brutto- oder Nettogehalt abgezogen
Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung vom 30. Dezember 2022 legt fest, dass die Nutzungsgebühr für ein JobRad auch in Form einer Gehaltsumwandlung vom Brutto-Gehalt abgezogen werden kann. Eine Gehaltsumwandlung bedeutet, dass ein Teil des Gehaltes nicht ausbezahlt, sondern als Sachbezug verwendet wird. Im Fall des JobRads kann somit die Nutzungsgebühr als Gehaltsumwandlung angesetzt und vom Brutto-Gehalt abgezogen werden, wodurch sowohl die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch die Sozialversicherungsbeiträge reduziert werden. Eine Gehaltsumwandlung ist aber an bestimmte Bedingungen geknüpft: die resultierenden Geldbezüge müssen über dem gesetzlichen Kollektivvertrag liegen bzw. dürfen nach Abzug der Nutzungsgebühr für das JobRad nicht darunter liegen. Ebenfalls vorausgesetzt ist die Tatsache, dass ein grundlegender Kollektivvertrag besteht. Zu beachten ist dabei auch, dass sich eine Reduktion der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage als auch der Sozialversicherungsbeiträge Auswirkungen auf u.a. Sonderzahlungen und Pensionszahlungen hat. -
Kann ein Betrieb die Vorsteuer beim Fahrradkauf abziehen?
Ja, seit 1.1.2020 sind Fahrräder und Elektro-Fahrräder vorsteuerabzugsberechtigt. Bei kostenloser Zurverfügungstellung ist für den Vorsteuerabzug eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung nachzuweisen. -
Kann ein Betrieb den Nettopreis für die monatlichen Nutzungsgebühren heranziehen?
Die Höhe der Nutzungsgebühr ist frei wählbar, darf aber in Summe die Anschaffungskosten nicht übersteigen. Wenn eine Gehaltsumwandlung vorliegt, müssen Mitarbeiter:innen auf die Nutzungsgebühr keine Umsatzsteuer zahlen. -
Wie kann die Befreiung der Vorsteuerabzug an die Mitarbeitenden weitergegeben werden?
Wenn eine Gehaltsumwandlung vorliegt, kann der Arbeitgeber den Umsatzsteuervorteil an Mitarbeitende weitergeben. -
Ist die Privatnutzung des Dienstfahrrads lohnsteuerpflichtig? Fällt für das JobRad Sachbezug an?
Nein, seit 1.1.2020 ist die Privatnutzung von Dienst-Fahrrädern und Dienst-Elektro-Fahrrädern wie beim Elektro-Auto lohnsteuerfrei, das heißt der Sachbezug ist lohnsteuerfrei. Elektro-Auto und Dienst-Fahrrad hindern einander nicht bezogen auf die Sachbezugswerteverordnung. -
Was ist, wenn die Mitarbeiter:innen ausscheiden oder in Karenz gehen?
Zwischen dem Betrieb und den Mitarbeiter:innen wird vertraglich festgehalten, was mit den offenen Raten bei Ausscheiden passiert (z.B. Übertrag des Rades auf eine andere Person oder offene Raten werden als Vorschuss bezahlt). Die Nützungsgebühr kann entweder zwölfmal oder vierzehnmal abgezogen werden. Es steht dem Arbeitgeber frei das festzulegen.
Achtung: wenn für die E-Räder eine klimaaktiv mobil Förderung in Anspruch genommen wird, müssen die Räder aufgrund der klimaaktiv mobil Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs bleiben. -
Wie lange muss die Laufzeit sein?
Wenn bei der Anschaffung des Fahrrads auch Förderung im Rahmen der E-Mobilitätsförderung (klimaaktiv mobil) in Anspruch genommen wurde, dann bleibt das Fahrzeug aufgrund der klimaaktiv mobil Förderbedingungen für 48 Monate im Eigentum des Betriebs. Achtung: steuerrechtlich ist (gemäß Auskunft des BMF) eine Nutzungsdauer von fünf Jahren (in der Buchhaltung) anzusetzen. Um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug) zu vermeiden, wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren empfohlen. -
Was geschieht nach dem Ende der Laufzeit?
Die/der Mitarbeiter:in kann das Fahrrad um den Verkehrswert erwerben. Für diesen Verkaufspreis ist die Umsatzsteuer abzuführen. -
Bekomme ich weiterhin die Pendlerpauschale mit einem JobRad?
Das Pendlerpauschale steht auch zu, wenn durch den/die Arbeitgeber:in ein Dienstfahrrad bzw. Elektrofahrrad für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
Der entsprechende Gesetzestext lautet im EStG 1988 §16 Abs.1 Z6, lit. b wie folgt „Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu; dies gilt nicht wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad zur Verfügung gestellt wird.“ Weiterführende Informationen zur Gesetzesänderung hier. -
Haben Mitarbeitende Verpflichtungen?
Mitarbeitende sollten sich verpflichten, das Dienstfahrrad möglichst oft bei Arbeits-/ Dienstwegen einzusetzen. -
Wie/Wo werden die Rahmenbedingungen zum JobRad-Modell im Betrieb festgehalten?
Die Rahmenbedingungen des JobRad-Modells werden zwischen dem Betrieb und den Mitarbeiter:innen vertraglich festgehalten. - Ist das JobRad-Modell auch für Gemeinden umsetzbar?
Gemeinden als Arbeitgeberin können für ihre Mitarbeitenden auch das JobRad Modell einführen, jedoch für Mitarbeitende aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich keine Vorsteuer abziehen. Die Dienstrechtsnovelle 2022 regelt, dass die Dienstbehörde dem Antrag einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf ein JobRad unter bestimmten Voraussetzungen entsprechen darf. Relevante Faktoren sind etwa das voraussichtliche Ausmaßes der dienstlich veranlassten Nutzung sowie die Verfügbarkeit geeigneter Einrichtungen zur sachgemäßen Verwahrung, Instandhaltung und Instandsetzung des Fahrrads am Dienstort. In Vorarlberg wurde die Gehaltsumwandlung in Landesrecht verankert. Die entsprechenden Verordnungen sind seit Oktober 2023 in Kraft, womit die Gehaltsumwandlung in Vorarlberg nun auch für Landes- und Gemeindebedienstete möglich ist. Weitere Informationen zu JobRad Modellen im öffentlichen Dienst finden Sie hier.
Hinweis: Alle Angaben wurden nach bestem Wissen und gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen recherchiert und zusammengefasst. Aufgrund der aktuell bestehenden gesetzlichen Unschärfen und der damit einhergehenden unterschiedlichen Rechtsaufassungen kann für die Angaben keine Gewähr übernommen werden. Für die Beantwortung steuerrechtlicher betriebsinterner Detailfragen bitten wir Sie daher, sich an Ihr Steuerberatungsunternehmen zu wenden.