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Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG): Auswirkungen auf Unternehmen

Das ElWG macht die Regeln rund um Stromnetze, Einspeisung und flexible Nutzung fit für die Energiewende. Für Unternehmen bringt es neue Möglichkeiten, aber auch neue Spielregeln bei Anschluss, Kosten und Steuerbarkeit. 

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Keyfacts

Vereinfachte Verfahren für kleine PV‑Anlagen

Für Erzeugungsanlagen bis 20 kW wurde das Anzeigeverfahren verschlankt, wodurch der Netzanschluss strukturiert und zügiger abgewickelt werden kann.

Entfall zusätzlicher Entgelte bei Bestandsanschlüssen

PVAnlagen bis 15 kW können an bestehenden Standorten ohne zusätzliches Netzanschlussentgelt errichtet werden, was insbesondere Nachrüstungen erleichtert.

Neue Optionen durch flexible Netzzugangsmodelle

Zeitvariable Netzentgelte und flexibler Netzzugang bieten Unternehmen die Möglichkeit, ihre Energieprozesse netzdienlich auszurichten und dadurch Kostenpotenziale zu nutzen.

Verbesserte Rahmenbedingungen für Energiespeicher

Systemdienlich betriebene Speicher profitieren bis zu 20 Jahre von reduzierten Netzentgelten und werden damit wirtschaftlich attraktiver für betriebliche Anwendungen.

Österreichs Energiesystem hat sich seit 2010 stark verändert: Photovoltaik, E Mobilität, Batteriespeicher und digitale Zähler haben in den letzten 15 Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Auf diese veränderten Rahmenbedingungen hat auch die österreichische Regierung reagiert und das ElWG entwickelt. Es ersetzt das bisher gültige ElWOG 2010 und soll einen zeitgemäßen Rahmen schaffen, damit Strom langfristig leistbar bleibt, die Versorgung gesichert werden kann und die Energiewende schneller gelingt. Gleichzeitig werden mit dem ElWG verpflichtende EU-Vorgaben umgesetzt.

Das Gesetzespaket wurde am 11. Dezember 2025 beschlossen. Das ElWG wurde am 23. Dezember 2025 kundgemacht und ist seit 24. Dezember 2025 in Kraft. Viele Detailregeln starten aber später, damit alle Beteiligten Zeit für die Umstellung haben.

Das ElWG regelt eine Fülle an Themen, zum Beispiel Netzanschluss, Speicher, Stromtarife, neue Modelle für das Teilen von Energie, beispielsweise im Rahmen gemeinsamer Energienutzung in EEGs, Bürgerenergie oder dem neuen Peer-to-Peer-System neue Marktrollen wie Aggregierung und Regeln für die Steuerung von Erzeugungsanlagen. Folgende Punkte aus dem neuen ElWG sind dabei für Unternehmen in der Praxis besonders relevant:

Netzanschluss und Kosten

Vereinfachter Netzanschluss bis 20 kW

Für kleine Erzeugungsanlagen bis 20 kW netzwirksame Leistung wird das Anzeigeverfahren vereinfacht. In einem ersten Schritt wird die Anlage bei der Netzbetreiber:in angezeigt. Wenn die Netzbetreiber:in innerhalb von vier Wochen keine Bedenken in Bezug auf Sicherheit oder Technik äußert, gilt der Anschluss als freigegeben. Das soll den Anschluss kleiner PV-Anlagen deutlich beschleunigen. Dennoch können Netzbetreiber:innen weniger als die angefragte netzwirksame Leistung zulassen.

PV bis 15 kW am bestehenden Anschluss – kein zusätzliches Anschlussentgelt

Wenn ein Standort bereits einen Strombezugsanschluss hat, soll eine PV-Anlage bis 15 kW netzwirksame Leistung dort angeschlossen werden können, ohne dass dafür zusätzliches Netzanschlussentgelt anfällt. Dies ist vor allem für Betriebe interessant, die eine kleinere PV-Anlage nachrüsten.

Mehr Transparenz bei Netzanschlusskapazitäten, Reservierung möglich

Netzbetreiber:innen sind verpflichtet, zu veröffentlichen, wie viel Netzanschlusskapazität in welchen Bereichen verfügbar oder bereits gebucht ist. Für geplante Projekte kann man Kapazität auch per Anzahlung reservieren (Reugeld). Wenn ein Vorhaben nicht umgesetzt wird, verfällt die Reservierung nach einer Frist von 12 Monaten. Das erhöht die Planbarkeit, auch wenn es keine Garantie gibt, dass jede veröffentlichte Kapazität am Ende tatsächlich genutzt werden kann.

Flexibler Netzzugang als Lösung bei Engpässen

Wenn im Netz aktuell zu wenig Kapazität vorhanden ist, kann anstelle einer kompletten Ablehnung ein flexibler Netzzugang vereinbart werden. Dabei wird die erlaubte Einspeiseleistung zeitweise begrenzt, entweder fix oder dynamisch. Zu einem späteren Zeitpunkt soll jedoch voller Netzzugang ermöglicht werden, je nach Netzebene innerhalb festgelegter Fristen zwischen 12 und 24 Monaten. Für Unternehmen bedeutet das: Schneller starten, anfangs aber mit begrenzter Einspeiseleistung rechnen.

Netzentgelte werden „systemdienlicher“ ausgerichtet

Das Gesetz schafft die Grundlage, Netztarife stärker danach zu gestalten, wann und wie stark das Netz belastet ist. In Zukunft sollen zeitvariable Entgelte ermöglicht werden, also unterschiedliche Kosten je nach Tageszeit oder Auslastung. Für Betriebe mit flexiblen Prozessen kann das Chancen bringen, Kosten zu senken, wenn Verbrauch oder Einspeisung gezielt in netztechnisch günstige Zeiten verschoben werden.

Energiespeicher bekommen eigene Regeln und finanzielle Anreize

Energiespeicher werden klar als eigene Anlagenkategorie behandelt. Besonders wichtig: Wer einen Speicher systemdienlich betreibt, kann beim Strombezug für das Laden des Speichers für 20 Jahre von bestimmten Netzentgelten befreit sein. Das macht die wirtschaftliche Einbindung von Batteriespeichern in vielen Unternehmen deutlich interessanter.

Netzanschlussentgelt: einfacher aufgebaut, mit Pauschalen und Rabatten

Mit dem ElWG gibt es für den Netzanschluss künftig ein einheitliches Netzanschlussentgelt. Das soll die bisher getrennten Bestandteile (Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelt) vereinfachen. Für Einspeisende mit einer netzwirksamen Leistung bis 15 kW fällt dieses Entgelt nicht an. Wenn eine Anlage an einem, aus Netzsicht besonders gut geeignetem Standort errichtet wird (systemdienlich/hochkapazitär), kann es außerdem eine pauschale Reduktion vom Netzanschlussentgelt um 30 % geben. Die genauen Details dazu werden künftig in einer Verordnung und in den Anlagen zum Gesetz festgelegt. Folgende Tabelle zeigt einen Vergleich der vergangenen und aktuellen gesetzlichen Pauschalen für das Netzanschlussentgelt für Einspeisende:

Anlagengröße ElWOG § 54 [€/kW] ElWG § 130 [€/kW]

0−15 kW

10

0

16−20 kW

10

13

21−250 kW

15

19,5

251−1.000 kW

35

45,5

1.001−20.000 kW

50

65

Mehr als 20.000 kW

70

91

Versorgungsinfrastrukturbeitrag ab 1. Jänner 2027

Ab 1. Jänner 2027 wird für Einspeisende ein Versorgungsinfrastrukturbeitrag eingeführt, der pro eingespeister Kilowattstunde nach oben mit 0,05 Cent gedeckelt ist. Anlagen bis einschließlich 20 kW sind davon ausgenommen.

Direktleitungen: § 64

Direktleitungen machen es leichter, Strom direkt von einer Erzeugungsanlage zu einer Verbrauchsstelle zu bringen, zum Beispiel über langfristige Stromlieferverträge. Das kann Netzkosten reduzieren, da nicht jede Kilowattstunde durch das öffentliche Netz transportiert werden muss. Wichtig ist, solche Lösungen so umzusetzen, dass keine unerwünschten Ringflüsse im Netz entstehen.

Modulspitzenleistung (kWp) – der Laborwert der PV-Module. Er zeigt, was die Module unter standardisierten Bedingungen maximal leisten können und ermöglicht den Leistungsvergleich verschiedener Module.

Netzwirksame Leistung (kW) – die maximale Leistung, die am Netzanschlusspunkt tatsächlich ins Netz eingespeist werden darf oder bezogen werden kann. Dieser Wert wird mit der Netzbetreiber:in vertraglich festgelegt, in der Praxis jedoch von der maximalen Ausgangsleistung des Wechselrichters oder einer bewusst gewählten Einspeisebegrenzung beeinflusst.

Engpassleistung (Maximalkapazität) – die größte Leistung in Kilowatt, die eine Stromerzeugungsanlage unter normalen Bedingungen dauerhaft abgeben kann. Dabei wird jener Strom abgezogen, den die Anlage für ihren eigenen Betrieb benötigt, zum Beispiel für Steuerung, Kühlung oder Hilfsaggregate. Übrig bleibt die Leistung, die tatsächlich nach außen geliefert werden kann. Bei PV-Anlagen wird diese Grenze in der Praxis oft durch den Wechselrichter bestimmt, weil er die maximale Wechselstromleistung vorgibt, die ins Netz oder in die Anlage fließen kann.   

Spitzenkappung bei PV

Netzbetreiber:innen dürfen bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen die Einspeisespitzen begrenzen, sodass mehr Anlagen angeschlossen werden können, ohne das Netz zu überlasten. Bei PV-Anlagen darf diese Begrenzung grundsätzlich nicht unter 70 % der Modulspitzenleistung liegen. Anlagen mit einer vereinbarten netzwirksamen Leistung unter 7 kW sind davon ausgenommen. Ein finanzieller Ausgleich ist dabei nicht vorgesehen. In der Praxis ist der Jahresertragsverlust (je nach Ausrichtung/Profil typischerweise nur wenige Prozent, wenn überhaupt).

Zusätzlich werden stufenweise Anforderungen an die technische Steuerbarkeit von Anlagen eingeführt. Das soll helfen, Einspeisung und Lasten besser zu steuern und so langfristig die Notwendigkeit des Netzausbaus zu reduzieren.

Systemdienlicher Betrieb bedeutet, dass eine Anlage so betrieben wird, dass sie das Stromnetz entlastet und Kosten im Netz vermeidet. Beispielsweise lädt ein Stromspeicher dann, wenn viel Strom im Netz ist und entlädt, wenn der Strombedarf erhöht ist. Für systemdienliches Verhalten sind im ElWG finanzielle Vorteile über Entgeltregeln und Tarife vorgesehen. Die Regulierungsbehörde E-Control wird Details zu Kriterien der Systemdienlichkeit festlegen.

Weitere wichtige Bestimmungen und Änderungen

Aktive Teilnahme am Energiemarkt

Das ElWG stärkt die Rolle aktiver Kund:innen. Aktive Kund:innen dürfen zusätzlich zum normalen Stromliefervertrag an der so genannten gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Strom aus einer Erzeugungsanlage – etwa aus einer PV-Anlage am Firmen- oder Wohnhausdach – kann somit zwischen mehreren teilnehmenden Netzbenutzer:innen aufgeteilt und genutzt werden, ohne dass dafür automatisch klassische Stromlieferant:innen in Form von Energieversorgungsunternehmen nötig sind. Diese gemeinsame Energienutzung kann innerhalb derselben juristischen Person stattfinden, also zum Beispiel zwischen unterschiedlichen Standorten eines Betriebs. Sie kann aber auch über Verträge zwischen Vertragspartner:innen stattfinden, also über Peer-to-Peer-Modelle.

Peer-to-Peer-Verträge sind Vereinbarungen, mit denen erneuerbarer Strom zwischen Marktteilnehmer:innen verkauft oder auch verschenkt werden kann. Abwicklung und Abrechnung sollen dabei nach vorab festgelegten Regeln automatisch erfolgen. Das kann direkt zwischen den Beteiligten oder über dritte Marktteilnehmer:innen, zum Beispiel über einen Aggregator, erfolgen.

Grenzen und Pflichten bei großen Anlagen

Aktive Kund:innen dürfen mit Anlagen bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen. Wenn über die gemeinsame Energienutzung größere Anlagen einbezogen werden, sind zusätzliche Informationspflichten notwendig. Beispielsweise müssen ab bestimmten Leistungsgrenzen allgemeine Bedingungen erfüllt werden. Vor Vertragsabschluss muss zudem ein kurzes, leicht verständliches Informationsblatt erstellt werden. So soll die Transparenz für alle beteiligten Parteien erhöht werden.

Ein „aktiver Kunde“ kann ein Haushalt, eine Gemeinde oder auch ein Unternehmen sein. Gemeint sind also Endkund:innen, die selbst erzeugten oder gemeinsam erzeugten Strom nutzen, speichern oder verkaufen und dann auch an Flexibilitäts- oder Effizienzprogrammen teilnehmen können. Dies gilt jedoch nur, solange dies nicht die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit eines Unternehmens ist. Energieversorger:innen werden im Gesetz also nicht als „aktiver Kunde“ definiert.

Ein „Aggregator“ bündelt die Lasten, also den Stromverbrauch, und/oder den erzeugten Strom von mehreren Kund:innen. Diese gebündelte Menge wird dann im Auftrag der Kund:innen und Erzeuger:innen gemeinsam am Strommarkt gekauft oder verkauft.

© Eigene Darstellung Österreichische Energieagentur

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte für Unternehmen

  • Schnellere Verfahren für kleine PV-Anlagen bis 20 kW durch ein vereinfachtes Anzeigeverfahren
  • PV bis 15 kW am bestehenden Standort häufig ohne zusätzliches Netzanschlussentgelt
  • Bessere Projektplanung durch veröffentlichte Netzanschlusskapazitäten und Reservierungsmöglichkeiten
  • Flexibler Netzzugang kann Projekte trotz Engpässen ermöglichen, erfordert aber Planung mit Einspeiselimits
  • Netztarife sollen stärker nach Netzbelastung ausgerichtet werden, zeitvariable Entgelte werden möglich
  • Stromspeicher gewinnen an Attraktivität, weil systemdienlicher Betrieb von Anlagen finanziell begünstigt wird
  • Spitzenkappung kann Einspeisespitzen begrenzen, zwar oft mit überschaubarem Einfluss auf den Jahresertrag, aber ohne finanzielle Entschädigung
  • Direktleitungen und langfristige Lieferverträge können Netzkosten senken und Planungssicherheit erhöhen
  • Einführung eines Infrastrukturbeitrags für Einspeiser:innen ab 2027, kleine Anlagen bis 20 kW sind davon ausgenommen