klimaaktiv und das Umweltzeichen 49

Für Immobilienfonds, die mit dem Umweltzeichen 49 – Nachhaltige Finanzprodukte ausgezeichnet werden, gilt die Vorgabe, dass die betreffenden Immobilien die Mindestkriterien des klimaaktiv Gebäudestandard einhalten müssen. Für noch nicht sanierte Gebäude (Bestandsgebäude) muss ein Sanierungsfahrplan erstellt werden. Der klimaaktiv Leitfaden „Sanierungsfahrplan“ bietet dazu Unterstützung.

Die Umweltzeichen Richtlinie 49 - Nachhaltige Finanzprodukte definiert umfassende Auswahlkriterien für Fonds, die Immobilien in ihr Portfolio aufnehmen wollen. Werden diese Kriterien zur nachhaltigen Vermögensveranlagung bei den Investitionsentscheidungen konsequent berücksichtigt, können Immobilienfonds das Österreichische Umweltzeichen beantragen.

Für die Auswahl und Bewertung der Immobilen werden die klimaaktiv Gebäudekriterien herangezogen. Konkret müssen die Immobilien im Fonds die klimaaktiv Basiskriterien erfüllen. Dies gilt für Neubauten als auch für bereits sanierte Gebäude. Für noch nicht sanierte Bestandsgebäude ist ein Sanierungsfahrplan zu erstellen.

Im Rahmen des Überarbeitungsprozesses der UZ 49 wurde der Umgang mit Bestandsgebäuden diskutiert und präzisiert. Dazu heißt es in der Richtlinie: „Für zum Zeitpunkt der Investition noch nicht sanierte Gebäude („Bestandsobjekte“) muss schriftlich festgehalten werden, in welchen Bereichen die Immobilie den klimaaktiv Basiskriterien nicht entspricht und welche plausiblen Maßnahmen getroffen werden, dass diese nach erfolgter Sanierung die klimaaktiv-Basiskriterien vollinhaltlich erfüllt. Hierzu ist im Rahmen des Gutachtens ein nach Zeithorizont strukturierter Sanierungsfahrplan beizulegen, dessen Einhaltung im Rahmen des jährlichen UZ-Updates geprüft wird.“

Der Leitfaden – erstellt vom Programm klimaaktiv Gebäude in Abstimmung mit dem VKI - unterstützt Immobilienentwickler, Immobilienfondsbetreiber aber auch GutachterInnen und Prüfer:innen der UZ 49 bei der Erstellung und Überprüfung eines qualitativ hochwertigen Sanierungsfahrplanes.

Die Erstellung eines Sanierungsfahrplanes ist ein verpflichtender Bestandteil für Bestandsimmobilien im Rahmen der Umweltzeichenrichtlinie 49 – Nachhaltige Finanzprodukte.

Veröffentlicht am 09.10.2023