FAQ zum Ladestellen-Etikett

Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um das Etikett für E-Fahrzeugladestationen. Die FAQ werden laufend erweitert.

Die Grundlage für das Etikett sowie die Kennung für öffentlich zugänglichen Ladepunkte ist die Novellierung vom 18. August 2021 der Pkw-Verbraucherinformationsverordnung (Pkw-VIV) welche die ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“ für verbindlich erklärt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich diese Quellen den gültigen Rechtsrahmen vorgeben. Für die hier bereitgestellten FAQ, die eine überblickshafte Information für Betreiber:innen von Ladestationen bieten sollen, wird keine Haftung übernommen.

Grundsätzliches und gesetzliche Rahmenbedingungen

Warum gibt es ein Etikett für E-Fahrzeugladestation und welchen Zweck erfüllt das Etikett?

In Europa haben sich historisch bzw. technologisch bedingt unterschiedliche Ladekonzepte für E-Fahrzeuge etabliert. Neben verschiedenen Ladestecker-Varianten ist auch die jeweils verfügbare Ladeleistung zu berücksichtigen. Ein europaweit einheitliches Kennzeichnungssystem für E-Fahrzeugladestationen soll daher alle Fahrzeugnutzer:innen bei der einfachen Identifizierung von geeigneten Ladestellen unterstützen. 

Bei der Ankunft an der Ladestation soll klar und eindeutig erkennbar sein, welche Schnittstelle für das Fahrzeug verwendet werden kann – vor allem auch, wenn Ladestationen nicht im Heimatland genutzt werden. Die neuen Kennzeichnungen sollen in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten, in den EWR-Ländern (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie in Mazedonien, Serbien, der Schweiz und der Türkei eingesetzt werden.

Diese Kennzeichnung erfolgt nun analog zur bereits umgesetzten Kraftstoffkennzeichnung, die Informationen zu Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität auf Zapfsäulen, Zapfpistolen, am Fahrzeug, in der Bedienungsanleitung beim Fahrzeughandel abdeckt.

Ist die Kennzeichnungsverpflichtung auch bereits in anderen Ländern umgesetzt?

Ja, die Kennzeichnungsverpflichtung ist auch in vielen anderen europäischen Ländern umgesetzt. 
Beispielsweise in Deutschland besteht diese Verpflichtung bereits seit März 2021.

Welche gesetzliche Grundlage gilt für das Ladestationen Etikett bzw. die Kennung?

Die rechtliche Grundlage für das Ladestationen-Etikett stellt die Richtlinie 2014/94/EU dar. Im Artikel 7 dieser Richtlinie ist folgendes festgehalten: „... die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sachdienliche, in sich widerspruchsfreie und verständliche Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, welche Kraftfahrzeuge regelmäßig mit welchen einzelnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffen betankt bzw. an Ladepunkten aufgetankt werden können.“

Diese EU-Richtlinie muss in ganz Europa jeweils in nationales Recht übergeführt werden. Die Anforderungen an das Kennzeichnungssystem selbst sind nun ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen“ (ausgegeben am 15. Oktober 2019) verfügbar.

Der Anwendungsbereich für das Ladestellen-Etikett bzw. die Kennung umfasst folgende Bereiche:

  • auf E-Fahrzeugladestationen
  • auf E-Fahrzeugen 
  • auf Leitungsgarnituren
  • beim E-Fahrzeughändler und in Benutzerhandbüchern

In der Novellierung vom 18. August 2021 der Pkw-Verbraucherinformationsverordnung (Pkw-VIV) ist national der gesetzliche Rahmen für diese Kennzeichnung in Österreich festgelegt.

Wer ist für die Anbringung des Etiketts auf den E-Ladestationen verantwortlich?

Die Betreiber:innen von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung nach den Anforderungen der ÖNORM EN 17186 anzubringen. Als „öffentlich zugängliche Ladepunkte“ sind jene Ladepunkte erfasst, die gemäß den Bestimmungen des § 3 Z 1a des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 11/2010 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2017 betrieben werden.

Bis wann muss die Kennzeichnung erfolgen?

Öffentlich zugängliche Ladepunkte sind bis 2. Jänner 2022 zu kennzeichnen.

Wer gilt als „Betreiber:in“ von öffentlich zugänglichen Ladenpunkten im Sinne der PKW-VIV?

Es ist im österreichischen Recht sehr oft von „Betreibern“ die Rede – jedoch immer im Zusammenhang mit der entsprechenden Rechtsmaterie. Was aber gesagt werden kann, sind einzelne Tatbestandelemente, aufgrund derer der Einzelfall schon ziemlich gut bestimmt werden kann. Demnach könnte man eine:n „Betreiber:in“ jedenfalls anhand untenstehender Merkmale identifizieren.

„Betreiber:in“ ist:

  • wer für den Betrieb verantwortlich ist (jede natürliche oder juristische Person, die die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebs hat) und
  • die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt hat,
  • einen (wie auch immer gearteten) Nutzen aus ihm zieht und
  • "Anordnungsbefugnissen gegenüber den Beschäftigten besitzt“ oder
  • "in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Unternehmen betreibt“.

 
Meistens ist dies der:die Inhaber:in oder Eigentümer:in mit seiner:ihren rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt auf Errichtung, Betrieb oder Stilllegung des Betriebes oder einer Anlage. Ist die Anlage einem:einer Mieter:in, Pächter:in oder einem:einer anderen:anderem übertragen, so ist diese:r andere:r „Betreiber:in“. Angestellte Geschäftsführer:innen, Betriebsleiter:innen, sonstige Inhaber:innen von Führungs- bzw. Leistungsaufgaben sind dagegen keine „Betreiber:innen“ nach außen, da sie keinen weisungsfreien Einfluss auf die Errichtung, Beschaffenheit oder Betrieb der Anlage haben.

Im Vorschlag für eine Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU wird folgende Definition verwendet:
„Betreiber eines Ladepunkts“ bezeichnet die für die Verwaltung und den Betrieb eines Ladepunkts zuständige Stelle, die Endnutzer:innen einen Aufladedienst erbringt, auch im Namen und Auftrag eines Mobilitätsdienstleisters.

Eine abschließende Definition des Wortes „Betreiber:in“ ist demnach vom Einzelfall abhängig und muss im eigenen Wirkungsbereich geklärt werden. Letztlich ist die Klärung dieser Fragestellung sinngemäß beispielsweise auch bei der Einmeldung von Ladestellen im Ladestellenverzeichnis (www.ladestellen.at), wo der Betreiber bekannt gegeben werden muss, erforderlich. 
 

Gilt die Kennzeichnungsverpflichtung nur für neu errichtete öffentlich zugängliche Ladestellen?

Die Kennzeichnungsverpflichtung gilt für alle öffentlich zugänglichen Ladestellen unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung bzw. Erstinbetriebnahme.
 

Das Ladestellen-Etikett im Detail

Welche Informationen enthält das Ladestationen-Etikett?

Das Etikett für Ladestationen beinhaltet obligatorische und optionale Elemente. Die zentrale Information ist die Kennung der Ladestelle als sechseckiges Symbol gemäß Norm.

Ein Etikett kann auch mehrere Kennungen und entsprechende Angaben zur Ladeleistung enthalten. Die konkreten detaillierten Anforderungen für das verbindliche Design und die Inhalte des Etiketts sind der ÖNORM EN 17186 zu entnehmen.

Welche Bedeutung haben die Kennungen?

Die Kennungen gemäß Norm sind spezifisch für Ladestecker-Typen und den betreffenden Spannungsbereich definiert. In der Regel gibt es also für einen Stecker-Typ zwei Kennungen, die unterschiedliche Spannungsbereiche signalisieren.
In den folgenden Tabellen sind die Kennungen für AC- bzw. DC-Ladung gemäß ÖNORM EN 17186 gelistet. Des Weiteren finden Sie eine Übersicht über gebräuchliche Lade-Stecker und die entsprechende Kennung.

 

  • Kennungen für AC-Ladung
Kennung Ladestecker (Bauform gemäß Norm) Spannungsbereich (Effektivwert)
B Typ 1 (EN 62196-2) ≤ 250 V
C Typ 2 (EN 62196-2) ≤ 480 V
D Typ 3-A (EN 62196-2) ≤ 480 V
E Typ 3-C (EN 62196-2) ≤ 480 V
  • Kennungen für DC-Ladung
Kennung Ladestecker (Bauform gemäß Norm) Spannungsbereich (Effektivwert)
K FF (EN 62196-3) 50 V – 500 V
L FF (EN 62196-3) 200 V – 920 V
M AA (EN 62196-3) 50 V – 500 V
N AA (EN 62196-3) 200 V – 920 V
O Typ 2 (nicht genormt für diesen Anwendungsfall) 50 V – 500V

Weitere Infos sowie eine Übersicht der grafischen Kennungen finden Sie im Folder „Informationen für Betreiber von Ladesäulen“ auf www.fuel-identifiers.eu.

Übersicht über gebräuchliche Lade-Stecker

Warum gibt es für den gleichen Stecker unterschiedliche Kennungen?

Für die DC-Steckervarianten „CCS2“ und CHAdeMO gibt es jeweils zwei definierte Kennungen – K und L bzw. M und N – wie in obiger Tabelle angeführt. Die Kennungen werden gemäß der zulässigen Spannungsbereiche unterschieden. Die Buchstaben L bzw. N zeigen an, dass die Ladestation bzw. auch das Fahrzeug im Ladevorgang mit einer höheren Spannung betrieben werden kann (siehe Tabelle „Kennungen für DC-Ladung“).

Anmerkung (Status November 2021):

Aktuelle Fahrzeuge werden zum Teil mit beiden Kennungen (bspw. K und L) gekennzeichnet (siehe Bild). Aktuelle DC-Ladestationen wiederum werden von Hersteller-Seite oftmals als Standard mit der Kennung für den höheren Spannungsbereich gekennzeichnet. 
Unter der Voraussetzung, dass Ladestationen sowie auch Fahrzeuge jeweils für den niedrigeren und höheren Spannungsbereich kompatibel betrieben werden können, kann im Sinne einer bestmöglichen Transparenz für Nutzer:innen der Ladeinfrastruktur auch eine Doppelkennzeichnung des Ladepunkt erfolgen.
Die technische Voraussetzung ist von Betreiber:innen-Seite im Einzelfall für den jeweiligen Ladepunkt zu verifizieren und liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des:der Betreiber:in. Auch Etiketten mit einer Doppelkennung für einen Ladepunkt können bei Bedarf bei der Servicestelle bezogen werden.
 

Warum gibt es unterschiedliche Farbgebungen für die Kennung C

Das Farbschema für elektrische Schnittstellen unterscheidet zwischen E-Ladestellen-Seite und Fahrzeug-Seite:

  • Stecker und Steckdose: schwarzes Symbol mit weißem inneren Hintergrund (Abbildung links)
  • Fahrzeugstecker und Fahrzeuggerätestecker: weißes Symbol mit schwarzem inneren Hintergrund (Abbildung rechts)

Diese Unterscheidung ist in der Praxis nur für den Typ2-Stecker (Kennung "C" - siehe Abbildung) relevant. Ladestellen mit Typ2-Stecker können mit Steckdose oder mit fix verbundener Ladeleitung ausgestattet sein.

Die ÖNORM EN 17186 trifft für diese konkrete Unterscheidung der Ladestellen mit Typ 2 keine definitive Aussage. Die oben angeführte Darstellung ist als Empfehlung für die praktische Umsetzung zu interpretieren. 

Abwicklung der Ladestellen-Kennzeichnung und Unterstützungsleistungen des BMK

Bis wann muss ich als Betreiber:in von öffentlich zugänglichen Ladepunkten die Etiketten auf meinen Ladestationen anbringen?

Die diesbezügliche Novelle der Pkw-Verbraucherinformationsverordnung (Pkw-VIV) wurde am 18. August 2021 kundgemacht und ist damit in Kraft getreten. Die Verordnung sieht eine Übergangsfrist u.a. für die Kennzeichnung von Ladestationen bis 2. Jänner 2022 vor.

Kann ich als Betreiber:in von öffentlich zugänglichen Ladepunkten kostenlos Etiketten gemäß den Anforderungen der PKW-VIV und der Norm ÖNORM EN 17186 beziehen?

Die Österreichische Energieagentur stellt im Rahmen von klimaaktiv mobil des BMK ein Bestellservice für kostenlose Ladestationen-Etiketten und Kennungen zur Verfügung. Die Österreichische Energieagentur fungiert hier als Servicestelle, die auf Anfrage die entsprechenden Etiketten produzieren lässt und an Verpflichtete zusendet.

Bereitgestellt werden als Paket

  • vollständige Etiketten (siehe Symbolbild für 2 Etiketten mit Kennung "C" bzw. "K") mit den entsprechenden Kennungen und Leistungsangaben und den Logos des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) sowie des Programms klimaaktiv mobil mit folgenden Außenabmessungen: 104,8 mm Höhe x 100,0 mm Breite sowie 
  • die entsprechenden Basisetiketten (Kennungen) zur Kennzeichnung der Leitungsgarnitur als Ladeleitung und Fahrzeug-Kupplung in der Ausführung als "Fahne" (siehe Symbolbild) mit folgenden Außenabmessungen: 31,6 mm Höhe x 170,0 mm Breite.

Die kostenlos bereitgestellten Etiketten erfüllen die in der Norm vorgegeben Anforderungen an Farbgestaltung und Haltbarkeit. 

Diese Etiketten können auch zur Orientierung für eine eventuelle eigene Produktion von Aufklebern verwendet werden.
Bitte wenden Sie sich für Bestellungen und Fragen an die email-Adresse ladelabel@klimaaktivmobil.at der  Servicestelle in der Österreichischen Energieagentur. Bitte beachten Sie bei Ihrer Bestellung entsprechende Lieferfristen. Sie erreichen uns auch telefonisch unter 01 / 586 15 24 - 160.

Wie groß muss das Feld für die Kennung sein?

In der Pkw-Verbraucherinformationsverordnung (Pkw-VIV) wird empfohlen, dass das Zeichen in Abschnitt B des Etiketts – die Kennung - für E-Fahrzeugladestationen eine Mindestbreite von 40 Millimeter aufweisen soll. 
Bei der Kennzeichnung von Leitungsgarnituren und Ladeleitungen sieht die Norm eine Mindestbreite von 13 Millimeter vor.

Welche Anforderungen gelten für die Haltbarkeit der Etiketten?

Eine lange Haltbarkeit und Lesbarkeit der Ladenstellen-Etiketten liegt im eigenen Interesse der Betreiber:innen, um den Nutzer:innen ihrer Ladestellen ein gutes Service anbieten zu können und Wartungsaufwände zu minimieren. Die ÖNORM EN 17186 sieht daher in diesem Kontext eine Etiketten-Lebensdauer von 10 Jahren sowie eine Abwischfestigkeit bei Testbenzin vor. Konkrete Details sind in Abschnitt 5.5  der ÖNORM EN 17186 bzw. in Abschnitt 8.8 der ÖVE/ÖNORM EN 62196-1 zu finden.

Wie groß müssen die Etiketten sein?

Die Größe des Etiketts leitet sich gemäß der in der Norm enthaltenen Vorgabe für die Proportion in Prozent-Angaben von der gewählten Größe der Kennung ab. Bei einer wie in der Pkw-VIV empfohlenen Mindestbreite von 40 Millimeter liegt die maximale Gesamthöhe eines kompletten Etiketts (neben dem verbindlichen Abschnitt B mit der Kennung auch die ebenso verbindlichen Abschnitte A und C sowie der optionale Abschnitt D) bei 105 Millimeter und die Breite bei minimal 52 und maximal 120 Millimeter. 

Die Höhe des Abschnitt B ist bei einer Breite der Kennung von 40 Millimeter mit 45 Millimeter fix vorgeben. Für die Abschnitte (A, C und D) gelten Obergrenzen für die jeweiligen Höhen, die sich als prozentuell definierte Werte auf die Höhe der Kennung beziehen.

Wo muss das Etikett an der Ladestation angebracht werden?

Das Etikett muss so angebracht werden, dass es beim normalen Gebrauch für Kund:innen deutlich sichtbar und einfach lesbar ist. Die Etiketten sind an der Ladestation in der Nähe der Steckdose(n) oder der Halterungen(en) der Fahrzeugkupplungen zu befestigen.

Wo muss die Kennung an der Leitungsgarnitur angebracht werden?

Die Kennung – der Buchstabe mit Sechseck als Umrandung – muss an der Fahrzeugkupplung bei einer Leitungsgarnitur oder an einer an jeder Ladeleitung in unmittelbarer Nähe der Fahrzeugkupplung befestigen Fahne angebracht sein.

Besteht noch eine andere Möglichkeit, als Etiketten anzubringen?

Ja, die ÖNORM EN 17186 sieht vor, dass das Etikett auch angezeigt werden kann.

Sie sind Betreiber:in von öffentlich zugänglichen Ladepunkten und haben eine Frage zur Abwicklung der Ladestellen-Kennzeichnung?

Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die email-Adresse ladelabel@klimaaktivmobil.at. Wir werden Ihre Anfrage schnellstmöglich beantworten.

Veröffentlicht am 22.12.2021