klimaaktiv Taxonomie-Check und Konformitätsbeschreibung mit klimaaktiv

Der klimaaktiv Gebäudestandard ebnet den Weg zum Konformitätsnachweis, schafft so die Basis für attraktive Anlagemöglichkeiten und günstigere Finanzierungskonditionen.

Die EU-Taxonomie bietet Investoren, Unternehmen und Projektträgern ein Klassifizierungssystem für die Bewertung der Nachhaltigkeit von Immobilien. Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Taxonomie-Anforderungen hat klimaaktiv, die Initiative des Klimaschutzministeriums (BMK), nun eine umfassende Sammlung zur Taxonomiekonformität im Gebäudesektor mitsamt einer Fülle an praxisorientierten Empfehlungen zur Nachweisführung veröffentlicht. Klimaschutz wird dabei als „wesentlicher Beitrag“ verwendet, die verbleibenden fünf Umweltziele[1] der Taxonomie werden ebenso eingehend als „Do not significant harm“-Anforderungen behandelt.

Die Broschüre „EU-Taxonomiekonformität im Gebäudesektor - Erläuterungen zum Nachweisweg mit klimaaktiv“ steht für alle Interessierten kostenlos zum Download zur Verfügung, zuletzt wurde in der Version 1.1 eine redaktionelle Korrektur bei den Anforderungswerten für den Primärenergiebedarf bei umfassenden Sanierungen vorgenommen (Tabelle 7 der Konformitätsbeschreibung, Februar 2024). An der nächsten inhaltlichen Revision wird aktuell gearbeitet: In der Version 2.0 werden aktuelle Erkenntnisse aus der praktischen Anwendung der EU Taxonomie sowie ergänzende Vorgaben durch die EU Kommission eingearbeitet, welche zur Erstfassung der Konformitätsbeschreibung im März 2023 noch nicht vorlagen. Version 2.0 wird bis zum Sommer 2024 veröffentlicht.

NEU seit Jänner 2024: klimaaktiv EU-Taxonomie-Check als ergänzender Baustein des klimaaktiv Onlinesystems

Im Jänner 2024 wurde das Onlinedeklarationssystem von klimaaktiv durch einen zusätzlichen klimaaktiv EU-Taxonomie-Check erweitert. Dieser ist wie das gesamte klimaaktiv Onlinedeklarationssystem kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Taxonomie-Check ist ab der klimaaktiv Kriterienversion 2020 (Version 2020.3.1) möglich, für klimaaktiv Deklarationen mit älteren Kriteriensets ist ein EU-Taxonomie-Check nicht direkt möglich. Durch dieses neue Online-Werkzeug erhalten Nutzer:innen des klimaaktiv Onlinesystems eine effiziente und einfache Möglichkeit, ihre Immobilien hinsichtlich Taxonomie-Konformität zu dokumentieren. Sämtliche dafür brauchbaren Nachweise (wie etwa der vorhandene Energieausweis, Nachweise zur Rückbaufähigkeit, Produkt- und Chemikalienmanagement) aus der klimaaktiv Deklaration können direkt und ohne weiteren Aufwand auch für den Taxonomie-Check verwendet werden. Zusätzlich werden nur jene Nachweise benötigt, die im Sinne der Taxonomie-Vorgaben neu hinzugekommen sind. Die Plausibilitätsprüfung der Taxonomie-Nachweise erfolgt gegenwärtig noch nicht automatisch im klimaaktiv System, sie hat durch dafür dezidiert befugte Unternehmen (u.a. Ziviltechniker:innen, Ingenieurbüros; insbesondere aber Wirtschaftsprüfer:innen) gesondert zu erfolgen. Sehr wohl ist es mit dem klimaaktiv EU-Taxonomie-Check aber möglich, alle dafür benötigten fachlichen Unterlagen an einem Ort zu sammeln und nach Abschluss dieser Sammlung in Form eines digitalen Akts externen Prüfer:innen zur Verfügung zu stellen. Der klimaaktiv EU-Taxonomie-Check beinhaltet dann eine Taxonomie-Erklärung mitsamt aller hinterlegten Nachweise.

Im Webinar am 7. März 2024 wurde der klimaaktiv Check zur EU-Taxonomie vorgestellt. Die Videoaufzeichnung und die Präsentationsunterlagen stehen als Nachlese zur Verfügung.

Zum Hintergrund

Mit Beschluss der EU-Taxonomie-Verordnung[2] durch die EU-Kommission im Jahr 2020 und der auf diese folgenden delegierten Verordnung der Kommission[3] im Jahr 2021 liegen erstmals EU-weit konsolidierte Vorgaben zur Beurteilung von Investitionen und damit zusammenhängenden Wirtschaftstätigkeiten für die sechs Umweltziele Klimaschutz, Klimawandelanpassung, Schonung der Wasserressourcen, Beitrag zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Wahrung der Biodiversität vor. Als delegierter Rechtsakt trat die Verordnung mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbarer Wirksamkeit in den Mitgliedsstaaten in Kraft, sie ist ab 1.1.2022 anzuwenden.[4]

Der Gebäude- und Immobiliensektor ist von diesen Regelungen betroffen. Sowohl beim Neubau von Gebäuden, (umfassender) Renovierung als auch beim Erwerb von und Eigentum an Immobilien sind qualitative Mindestanforderungen einzuhalten, damit Taxonomiekonformität festgehalten werden kann. Zusätzlich dazu benennt die Verordnung für einige Instandhaltungs- und Wartungsaktivitäten für Gebäude gesonderte Anforderungen.

Derzeit richtet sich die EU-Taxonomie nur an große Finanzunternehmen, Versicherungen und Unternehmen von öffentlichem Interesse. Ab 2024 ist eine deutliche Ausweitung vorgesehen. Deshalb sind nicht nur die großen Marktteilnehmer:innen betroffen, sondern praktisch auch die ganze Breite an Planungsunternehmen, Baufirmen, Bauträgern, Finanzierungsunternehmen bis hin zu System- und Produktherstellern im Bereich des nachhaltigen Bauens. Rechtzeitige Vorbereitung ist wichtig, um auch in Zukunft als wertiger Wirtschaftsakteur im Spiel zu bleiben. Darüber hinaus ist Taxonomie-Konformität eine wichtige Voraussetzung für Bankfinanzierungen. 

klimaaktiv als Nachweisweg für EU-Taxonomiekonformität

Der klimaaktiv Gebäudestandard erfüllt bereits jetzt zahlreiche Anforderungen der EU-Taxonomie und erleichtert Unternehmen die Nachweisführung beim Taxonomie-Check. Dieser ist für das Erlangen einer Taxonomie-Konformitätserklärung, die von einem Wirtschaftsprüfer ausgestellt wird, erforderlich.

klimaaktiv zielt im Vergleich zu anderen Systemen ganz besonders auf höchst anspruchsvolle Anforderungen an die Energieeffizienz und Treibhausgasneutralität ab. Seit dem Jahr 2020 stellt der vollkommene Verzicht auf fossile Wärmesysteme (Erdgas, Öl, Kohle/Koks) eine Minimalanforderung bei Neubau und abgeschlossener Sanierung dar. Weitere Kernanforderungen von klimaaktiv Gebäude betreffen Komfort und Behaglichkeit, Vermeidung besorgniserregender Materialien sowie eine hochwertige Innenraumluftqualität dar. Ergänzende Anforderungen beziehen sich auf ein umweltverträgliches Standortumfeld und die Förderung umweltfreundlicher Mobilität. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass Gebäude mit positiv geprüfter klimaaktiv Auszeichnung die Anforderungen an die EU-Taxonomie gut darlegen können.

Nachweisweg Klimaschutz als wesentlicher Beitrag

Die vorliegenden Erläuterungen zum Nachweisweg mit klimaaktiv benennen den Stand der Dinge sowie ergänzende Notwendigkeiten, die aus der Sicht von klimaaktiv Gebäude zu einer Konformität mit den Anforderungen aus der EU-Taxonomie führen.

In der Ausarbeitung wird auf die Konformitätsanforderungen bei der Nachweisführung für den Klimaschutz als wesentlicher Beitrag eingegangen. Dementsprechend werden die Mindestanforderungen für die fünf anderen Umweltziele Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung/Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme nur mit ihren jeweils anzuwendenden DNSH-Anforderungen dokumentiert.

Die Erläuterungen zum Nachweisweg enthalten eine fokussierte Darstellung der Anforderungen der EU-Taxonomie Verordnung für den Gebäude- und Immobiliensektor und geben Empfehlungen, wie im Rahmen der klimaaktiv Gebäudedeklaration die Konformität mit den Taxonomie Anforderungen dargestellt werden kann. Grundsätzlich beziehen sich alle Ausführungen auf die aktuelle klimaaktiv Kriteriendefinition 2020. 

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[1] Umweltziele in der EU-Taxonomie: 1. Klimaschutz, 2. Anpassung an den Klimawandel, 3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, 4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, 6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme

[2] Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 – kurz: Taxonomie-Verordnung

[3] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet

[4] Die EU Taxonomie Verordnung muss als EU-Verordnungen von den EU-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden („Durchgriffswirkung“). Modifikationen der vorgegebenen Regelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht möglich.

Veröffentlicht am 15.02.2024