Beschluss der neuen Richtlinie
Im Dezember 2023 wurde eine politische Einigung zur Neugestaltung der Gebäude-Richtlinie (EU/2024/1275) erzielt. Die Richtlinie trat am 28. Mai 2024 in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen.
Wesentliche Eckpunkte bezogen auf den Mobilitätsbereich
Vorverkabelungen als Standard für neue und renovierte Gebäude
Neue und renovierte Gebäude müssen mit Vorverkabelungen ausgestattet sein, um den Zugang zur Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge zu erleichtern und um einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der EU zu leisten. Dies gilt sowohl für Nichtwohngebäude (mit mehr als 5 Autoabstellplätzen), als auch für Wohngebäude (mit mehr als 3 Autoabstellplätzen). In beiden Fällen ist die Installation von Vorverkabelungen für mindestens 50 Prozent der Autostellplätze und der Leitungsinfrastruktur erforderlich.
Erhöhung der Ladepunkte
Die Anzahl der Ladepunkte in Wohn- und Nichtwohngebäuden wird erhöht. Weiters müssen die Mitgliedstaaten Hindernisse für die Installation von Ladestationen in Gebäuden mit mehreren Wohnungen beseitigen, um das Recht auf eine Ladeinfrastruktur in die Praxis umzusetzen. Für Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Autostellplätzen ist mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz vorgesehen. Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Autostellplätzen müssen bis zum 1. Januar 2027 entweder ein Ladepunkt je 10 Autostellplätze oder entsprechende Leitungsinfrastruktur bereitgestellt werden.
Intelligentes und bidirektionales Laden
Ladepunkte müssen intelligentes und gegebenenfalls bidirektionales Laden ermöglichen. Durch intelligentes Laden können Autos dann geladen werden, wenn die Energiepreise niedrig oder erneuerbare Energien reichlich vorhanden sind.
Solaranlagen auf neuen überdachten Parkplätzen
Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass auf neuen überdachten Parkplätzen geeignete Solaranlagen installiert werden.
Fahrradstellplätze
Darüber hinaus soll die überarbeitete Richtlinie ein weiteres wichtiges Hindernis für eine nachhaltige Mobilität – das Fehlen sicherer Fahrradabstellplätze – beseitigen. Es werden Anforderungen in Bezug auf Fahrradparkplätze in neuen und renovierten Gebäuden und in bestehenden großen Nichtwohngebäuden eingeführt.
- In neuen Nichtwohngebäuden und solchen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen Fahrradstellplätze bereitgestellt werden, die mindestens 15 Prozent der durchschnittlichen oder 10 Prozent der gesamten Nutzer:innenkapazität entsprechen, einschließlich Platz für Fahrräder mit größeren Abmessungen.[1]
- Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Autostellplätzen oder solche, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, müssen pro Wohneinheit mindestens zwei Fahrradstellplätze zur Verfügung gestellt werden.
[1] Die Mitgliedstaaten können die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Fahrradstellplätze gemäß den für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, anpassen.