Informationspflicht über die Anteile der eingesetzten Energieträger

Fernwärmeanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr sind zur Veröffentlichung der Energieträgeranteile im Fernwärmenetz verpflichtet. QM Heizwerke empfiehlt das allen Biomasse Nahwärmeanlagen und bietet eine erweiterte Betriebsberichtsvorlage zur Unterstützung. Die Bestätigung der Informationen ist jetzt u.a. auch durch Qualitätsbeauftragte möglich!

Bereits jetzt wird in Biomasse Nahwärmenetzen der überwiegende Anteil der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt – zu 96,5%! Diese gute Nachricht darf den Kundinnen und Kunden mitgeteilt werden!

Seit Inkrafttreten des Erneuerbaren Ausbaugesetzes (EAG) sind laut § 88 Fernwärmeanlagen mit mehr als 250 Kunden oder 3 GWh Wärmeabsatz pro Jahr auch dazu verpflichtet. Am Ende jedes Geschäftsjahres muss eine Aufschlüsselung über die Art der eingesetzten Brennstoffe, sowie den Anteil der in das Netz eingespeisten Abwärme auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden. Außerdem müssen die Informationen auch den Kundinnen und Kunden einmal jährlich auf der  Jahresabrechnung oder als Anhang dazu zur Verfügung gestellt werden.

Das BMK hat einen Leitfaden zum Nachweis des Anteils erneuerbarer Energie in Fernwärmenetzen nach § 88 EAG veröffentlicht (siehe Link unten). Zusammen mit dem Leitfaden wird auch ein Excel Tool für die Aufbereitung der Informationen angeboten.

Da im Rahmen der QM Heizwerke Betriebsberichte die notwendigen Daten für den Nachweis lt. § 88 EAG bereits vorhanden sind, wurde dieses Tool in die Betriebsberichtsvorlage integriert – siehe Link zur Betriebsberichtsvorlage in der Version 18.1 unten. Mit wenigen zusätzlichen Angaben zum Betriebsbericht können damit die Informationen zum Nachweis einfach erstellt werden.

Bitte beachten Sie die verpflichtende Bestätigung der Informationen vor der Veröffentlichung (gemäß § 88 Abs. 3). Nach einer Novelle des EAG sind neben akkreditierten Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen nun auch QM Heizwerke Qualitätsbeauftragte, Ziviltechniker, Ingenieurbüros und Sachverständige relevanter Fachgebiete dafür zugelassen. Informationen im Detail sind auf der Webseite des BMK (Link unten) verfügbar – siehe Dokumente auf der verlinkten Webseite ganz unten.

Veröffentlicht am 08.02.2023