1.000 Millionen für Gemeinden im Zuge des Kommunalen Investitionsprogramms 2023

Im Rahmen des Kommunalen Investitionsprogramms 2023 für Gemeinden werden vom Bund für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Gemeinden können Zuschüsse für Maßnahmen zum Energiesparen und für Investitionsprojekte zu je 500 Millionen Euro beantragen. Die Mittel werden über die Einwohnerzahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf die Gemeinden verteilt.

Inhalte des Kommunalen Investitionsprogramms (KIP) 2023

Das Kommunale Investitionsgesetz (KIG) 2023 sieht je einen Budgettopf zu den Bereichen Energiesparen und Investitionsprojekte mit je 500 Millionen Euro vor. Gemeinden können die im KIG 2023 festgelegten Mittel für Projekte im Zuge des KIP 2023 verwenden, die von 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2025 begonnen werden. Anträge auf Zweckzuschüsse sind bis 31. Dezember 2024 bei der Abwicklungsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), einzureichen. Das Gesamtbudget wird dann auf die einzelnen Gemeinden mit einem Schlüssel, der sich aus der Einwohnerzahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel zusammensetzt, aufgeteilt.

Die Mittel des KIP 2023 werden in Form eines Zweckzuschusses ausbezahlt und können maximal 50 Prozent der Gesamtkosten des Investitionsprojektes betragen. Gemeinden können für beide Töpfe Mittel beantragen, sofern die Investitionen in beiden Töpfen zweckzuschussfähig sind. Da es sich hierbei um einen Zuschuss und keine Förderung handelt, ist auch die Kombination der klimaaktiv mobil Bundesförderung sowie ELER-Mittel aus dem GAP Strategieplan und etwaiger Landesförderungen möglich. Folglich sind, für z.B. kommunale Radwege oder fußverkehrsfördernde Infrastruktur, bis zu 100 Prozent Bundesfinanzierung möglich.

Darüber hinaus können die Gemeinden aus beiden Töpfen wiederum maximal 5 Prozent der ihr zur Verfügung stehenden Zuschüsse an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen vergeben, damit diese ihre gestiegenen Energiepreise decken können.

Zuschüsse für Energiesparmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 KIG 2023

Der Bund gewährt Zweckzuschüsse für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen. Dabei sind folgende Verwendungszwecke vorgesehen:

  • Effizienter Einsatz von Energie
  • Einsatz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie)
  • Ausbau und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen
  • Weitere Energiesparmaßnahmen (Maßnahmen im Bereich Aktiver Mobilität) 

Dazu zählt z.B. die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen. Voraussetzung ist, dass die Erhaltung der Gemeinde obliegt. Zuschussfähige Investitionen sind beispielsweise:

  1. Errichtung (inkl. Erweiterung und Sanierung) und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwege sowie dafür erforderlichen Brücken, Rampen, etc. und inkl. Begleitmaßnahmen wie Baumpflanzungen zur Beschattung, Zählstellen, etc.
  2. Radabstellanlagen/ Radboxen, Radreparatur-Stationen
  3. Fahrräder, Transporträder, Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger: Voraussetzung ist die ausschließliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern zur Bereitstellung von Antriebsenergie für E-Fahrräder
  4. Neben der Anlage zählen auch Planungs-, Arbeits- und Materialkosten zu den zuschussfähigen Kosten
  • Weitere Energiesparmaßnahmen (Innovative Energiesparmaßnahmen) 

Hierzu zählen – nicht bereits unter Punkt C (in den Durchführungsbestimmungen) angeführte – innovative Maßnahmen mit einem im Vorhinein (bei Antragstellung) darstellbaren Energieeinspareffekt von mindestens 30 Prozent.

Fördermittel für Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur können ebenso über die Förderkationen von klimaaktiv mobil beantragt werden. Details dazu finden sie hier.

Nicht zuschussfähige Investitionen sind Aufwendungen bezüglich Grundstückserwerb, -miete, -pacht etc.

Zuschüsse für Investitionsprojekte gemäß § 5 Abs. 2 KIG 2023

Der Bund gewährt einen weiteren Zweckzuschuss für zusätzliche Investitionen, Instandhaltungen und Sanierungen auf kommunaler Ebene. Investitionszuschüsse unterschiedlicher Verwendungszwecke werden dabei in 18 Kategorien gewährt, wie zum Beispiel für

  • die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen, oder
  • die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Einrichtungen für die Seniorenbetreuung und Betreuung von behinderten Personen.

Wichtige Inhalte hinsichtlich einer Förderung von klimaaktiv mobil und einem Zweckzuschuss aus dem KIP 2023 sind folgende Verwendungszwecke:

  • Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung in den Ortskernen
  • Öffentlicher Verkehr
  • Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen 
  1. Zuschussfähig ist auch eine Erweiterung und Instandhaltung aller Radverkehrs- und Fußwege
  2. Zuschussfähig sind alle Radverkehrs- und Fußwege, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt
  3. Zuschussfähig sind auch Planungs-, Arbeits- und Materialkosten (jedoch keine Eigenleistungen der Gemeinde)
  4. Zuschussfähig sind auch Investitionen in die ergänzende Infrastruktur in Kombination mit Radverkehrs und Fußwegen
    • z.B. Radservicestationen, Beschilderungen, Bodenmarkierungen, Wegweiser oder Radabstellanlagen, Beleuchtungen, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insb. Lichtsignalanlagen und Straßenverkehrszeichen)
  5. Bei Beleuchtungen ist Z 9 anzuwenden, d.h., dass der Endabrechnung ein Nachweis über eine Stromeinsparung von mindestens 50 Prozent anzuschließen ist, wobei bei einer Neuerrichtung für die Ermittlung der 50-prozentigen Stromeinsparung ein Vergleich zu herkömmlicher Beleuchtung heranzuziehen ist

Die Radverkehrs- und Fußwege, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt, müssen sich auch im (wirtschaftlichen) Eigentum der Gemeinde befinden. Das gilt auch für Wege entlang von Landes- und Bundesstraßen.

Fördermittel für Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur können ebenso über die Förderkationen von klimaaktiv mobil beantragt werden. Details dazu finden sie hier.

Nicht zuschussfähig sind Kosten bezüglich Grundstückserwerb, -miete, -pacht etc.

Zu beachten sind die genauen Durchführungsbestimmungen und Richtlinien zu § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 des KIG 2023 (Details dazu finden Sie hier).

  • Anträge zu § 5 KIG 2023 (Investitionsprojekte) können bereits über die Website der BHAG gestellt werden.
  • Anträge zu § 2 KIG 2023 (Energiesparmaßnahmen) können ebenfalls in den nächsten Tagen eingereicht werden.

Informationen zur Abwicklung

Weitere Informationen zum KIG und KIP 2023, der konkreten Antragstellung sowie den späteren Abrechnungsprozess finden Sie beim Bundesministeriums für Finanzen oder unter "Weiterführende Informationen". Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an kip2020@bhag.gv.at.

Das klimaaktiv mobil Beratungsprogramm für Städte, Gemeinden und Regionen unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihrer Maßnahmen im Mobilitätsbereich und hilft Ihnen bei der Antragstellung auf Bundesförderungen aus den klimaaktiv mobil Fördertöpfen und etwaigen Zuschüssen aus dem KIP 2023.

 

Veröffentlicht am 16.02.2023

Kontakt

klimaaktiv mobil – Mobilitätsmanagement für Städte, Gemeinden und Regionen komobile - Herry Consult
Helmut Koch, Raphael Glück, Eva Seebacher, Katharina Zauner-Levine, Daniela Hirländer
t: +43 (0)7612 70 911 13

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A-4810 Gmunden, Kirchengasse 3
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