Mit erneuerbaren Energiegemeinschaften den Energiemarkt der Zukunft erobern

Erneuerbare Energiegemeinschaften (EEG) sind ein wichtiger Baustein in der Energiewende. Aber welche Rechtsform ist dafür passend? MMag. Barbara Pogacar vom Österreichischen Genossenschaftsverband erklärt im Interview, welche Möglichkeiten es in der Gründung von EEG gibt.

In welcher Organisation arbeiten Sie? Und wie können Sie in Ihrer Funktion einen Beitrag zur Energiewende und zu mehr Nachhaltigkeit leisten?

Ich bin seit rund sechs Jahren Leiterin der Abteilung für Beratung und Betreuung der Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften im Österreichischen Genossenschaftsverband (ÖGV). In dieser Funktion bin ich auch für Gründungsvorhaben zuständig und durfte bereits mehr als 50 Neugründungen begleiten, darunter 17 Erneuerbare Energiegemeinschaften (EEG), die ihr Vorhaben in der Rechtsform der Genossenschaft umsetzen. Damit kann ich auch beruflich einen Beitrag zur Energiewende leisten.

Was sind EEGs? Und welche Unterstützung können Sie bei der Gründung bieten?

Vereinfacht gesagt handelt es sich bei Energiegemeinschaften um einen Zusammenschluss von zumindest zwei Teilnehmern zur gemeinsamen Produktion und Verwertung von Energie. Schon mit der „kleinen Ökostrom-Novelle 2017“ wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, dass mehrere Personen auf einem Grundstück gemeinschaftlich Strom produzieren und verwerten können, und zwar über sogenannte gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen. Von dieser Möglichkeit wurde aber in der Vergangenheit nur wenig Gebrauch gemacht.

Das Modell der Energiegemeinschaften geht deutlich weiter als jenes der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen: Seit Inkrafttreten des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) vor knapp zwei Jahren ist es nun möglich, dass sich Personen zusammenschließen und über Grundstücksgrenzen hinweg Energie produzieren, speichern, verbrauchen und verkaufen. Ziel des Gesetzes ist es, die Stromversorgung in Österreich bis 2030 auf (bilanziell) 100 Prozent erneuerbare Energieträger umzustellen und bis 2040 Klimaneutralität zu erreichen.

Es gibt zwei Energiegemeinschaftsmodelle - die lokal beschränkte Erneuerbare Energiegemeinschaft (EEG) und die innerhalb Österreichs geografisch unbeschränkte Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).

Eine EEG darf Energie (Strom oder Wärme) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern verbrauchen und verkaufen - und zwar innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers. EEG sind auf den Nahbereich beschränkt, welcher im Stromnetz durch Netzebenen definiert wird. Die Teilnehmer einer lokalen EEG sind innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz) miteinander verbunden. Werden auch die Netzebene 4 (Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) und 5 mit einbezogen, spricht man hingegen von regionalen EEG. Bei lokalen EEG ist die Netzkostenersparnis größer als bei regionalen. Es kommt aber vielfach auf die technischen Gegebenheiten an, welche „räumliche“ Ausgestaltung am besten geeignet ist. Der Strom kommt gleichsam direkt vom Haushalt des Nachbarn, dem nahe gelegenen Windrad oder von der Fotovoltaikanlage der örtlichen Schule. Energiegemeinschaften leisten damit einen aktiven Beitrag zur Energiewende.

Mitglieder von EEG können Private, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs sein. Große Unternehmen sind hingegen ausgeschlossen. Es können sich Mitglieder mit und ohne eigene erneuerbare Energiequellen beteiligen. Ein ausgewogener Mix mit unterschiedlichen Verbrauchs­strukturen - Gemeinden, Private, Unternehmen - lässt die Mitglieder die gemeinsam gewonnene Energie am besten nutzen.

Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Sie ist nicht auf erneuerbare Quellen beschränkt und kann sich über die Konzessions­gebiete mehrere Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken. Anders als bei der EEG haben Mitglieder einer BEG keine Einsparungsvorteile bei den Netzgebühren.

In beiden Fällen steht es den Mitgliedern der Energiegemeinschaft frei, die Kosten für die gemeinsam produzierte und verwertete Energie selbst festzusetzen, die Gewinnerzielung darf bei Energiegemeinschaften aber nicht im Vordergrund stehen. Dies muss in den Statuten verankert sein oder sich aus der Organisationsform der Energiegemeinschaft ergeben.

Der Österreichische Genossenschaftsverband berät Gründer bei der Wahl der Rechtsform für die Energiegemeinschaft. Entscheiden sie sich für die Genossenschaft, dann unterstütze ich bei der Ausarbeitung der Gründungsunterlagen, insbesondere der Satzung, biete Hilfestellung bei der Erstellung des Businessplans, der Voraussetzung für die Gründung einer Genossenschaft ist, und begleite und betreue die Gründung von der Gründungsversammlung bis hin zur Firmenbuchein­tragung. In weiterer Folge bin ich auch für alle rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen der neuen Genossenschaft zuständig und habe damit das Glück, miterleben zu dürfen, wie sich die Gründungsvorhaben in der Praxis bewähren.

Wie sieht es bei technischen Fragestellungen aus?

Als Juristin und Betriebswirtin kann ich natürlich nur die rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen beantworten. Seit Inkrafttreten des EAG besteht aber eine enge Kooperation mit DI Dr. Roland Kuras, Geschäftsführer der PowerSolution Energieberatung GmbH, der ein ausgewiesener Energieexperte ist. Einerseits ist er selbst Mitbegründer und Vorstand einer der ersten EEG, der WGE - Grätzl Energiegemeinschaft eGen in Wien, andererseits auch technischer Berater und Dienstleister für einer Vielzahl unserer EEG, wobei er sie in sämtlichen technischen Fragestellungen und auch bei der Abrechnung unterstützt. In meiner Funktion habe ich auch schon gute Erfahrungen mit anderen Dienstleistern gemacht, sodass ich Neugründer bei der Wahl eines technischen Beraters unterstützen kann.

Wie würden Sie eine Genossenschaft in wenigen Worten beschreiben?

Die Genossenschaft steht für kooperatives Wirtschaften. Sie basiert auf dem Prinzip, dass die Mitglieder zugleich Eigentümer und Kapitalgeber einerseits und Kunden und damit Leistungs­bezieher andererseits und im Fall von Energiegenossenschaften auch Lieferanten sind. Eine Genossenschaft ist ihren Mitgliedern über den sogenannten Förderauftrag verpflichtet. Das bedeutet, dass eine Genossenschaft nicht primär auf Gewinnerzielung und -maximierung ausgerichtet ist, sondern den Mitgliedern durch ihr Auftreten am Markt einen wirtschaftlichen Vorteil bringt. Bei einer EEG besteht dieser Förderauftrag darin, den Mitgliedern den Austausch von erneuerbarer Energie zu ermöglichen.

Bei Genossenschaften muss eine Revision erfolgen. Was bedeutet das?

Eine Genossenschaft unterliegt zwingend der Revision, das ist eine Prüfung des Jahresabschlusses ergänzt um eine Prüfung der Gebarung und Mittelverwendung. Diese Revision wird von einem unabhängigen Revisor des Revisionsverbandes wie dem Österreichischen Genossenschafts­verband durchgeführt. Der Revisor prüft nicht nur die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses, sondern durchleuchtet auch die Entscheidungen des Vorstands der Genossenschaft auf ihre Wirtschaftlichkeit hin und ob diese im Interesse der Genossenschaft und deren Mitglieder getroffen wurden.

Plakatives Beispiel: Sollte sich der Vorstand der Genossenschaft, wenn es die finanzielle Lage nicht erlaubt, selbst die Aufwendungen erhöhen, würde der Revisor dies in seinem Revisionsbericht festhalten. Da der Vorstand verpflichtet ist, den Revisionsbericht in der Generalversammlung vorzulesen, liegt es auf der Hand, dass er ein solches Verhalten nicht öfter setzen wird, weil die Mitglieder die Möglichkeit haben, auf solche Fehlentscheidungen zu reagieren und den Vorstand sogar abzuberufen.

Im Idealfall kann der Vorstand natürlich einen Revisionsbericht vorlesen, in dem keine negativen Feststellungen getroffen wurden, damit haben die Mitglieder eine erhöhte Sicherheit gegenüber anderen Rechtsformen. Mit der Revision hat der Vorstand einer Genossenschaft aber natürlich auch die Möglichkeit, Verbesserungsvorschläge des Revisors aufzugreifen und über deren Umsetzung entsprechend zu berichten. Die Revision bietet daher auch für die Geschäftsführung einer Genossenschaft Vorteile.

In welchen Fällen würden Sie die Genossenschaft für eine Erneuerbare Energiegemeinschaft empfehlen?

Aus meiner Beratungserfahrung kann ich sagen, dass die Genossenschaft in vielen, wenn auch nicht in allen Fällen genau die richtige Rechtsform für die Gründung einer Erneuerbaren Energie­gemeinschaft ist. Lediglich dann, wenn geplant ist, dass sich der Kreis der Mitglieder auf eine sehr kleine Zahl beschränken wird und keine Investitionen in der EEG geplant sind, kann sich die Rechtsform des Vereins aufgrund der geringeren laufenden Kosten als bessere Rechtsform erweisen. Aber immer dann, wenn geplant ist, dass eine Vielzahl von Mitgliedern beteiligt sein soll und die EEG Investitionen in Gemeinschaftsanlagen tätigt oder den Mitgliedern Gelder (etwa über Bürgerbeteiligungsmodelle) zur Errichtung eigener Anlagen zur Verfügung stellen soll, empfehle ich dringend die Rechtsform der Genossenschaft – allein schon wegen der verpflichtenden Revision. Zum einen wird damit sichergestellt, dass die finanzielle Mittel auch für die geplanten Zwecke verwendet werden, zum anderen lassen sich Streitigkeiten der Mitglieder beispielsweise über die interne Tariffestsetzung vermeiden, weil der Revisor auch prüft, ob die Tariffestsetzung wirtschaftlich sinnvoll erfolgt ist. Ziel einer EEG ist es ja nicht, den Gewinn zu maximieren, sondern den Energieaustausch zu ermöglichen.

Welche Vorzüge hat die Genossenschaft beispielsweise gegenüber einer GmbH?

Im Gegensatz zu einer GmbH bedarf es bei einer Genossenschaft weder für die Gründung noch für Anteilsübertragungen eines Notariatsakts. Damit sind die Gründungskosten deutlich geringer als bei einer GmbH. Bei der Gründungsbetreuung durch den Österreichischen Genossenschafts­verband müssen die Gründer nur mit den Eintragungskosten in das Firmenbuch in Höhe von rund 500 Euro kalkulieren, die Betreuungsleistungen selbst bis hin zur Firmenbucheinreichung sind mit keinen Kosten verbunden.

Und vor allem gibt es hohe Flexibilität: Eine Genossenschaft hat auch kein festes Gesellschafts­kapital. Vielmehr wird in der Satzung festgelegt, wie hoch ein Geschäftsanteil ist (bei vielen EEG sind es 50 Euro), und jedes Mitglied hat zumindest einen Geschäftsanteil zu übernehmen. Die Gründungsmitglieder werden unmittelbar bei der Gründung Mitglied, künftige Mitglieder richten ein Beitrittsersuchen an den Vorstand der Genossenschaft, der prüft, ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gegeben sind. Ist dies der Fall und die Mitgliedschaft gewünscht, beschließt der Vorstand die Aufnahme, und das Mitglied zahlt den auf die übernommenen Geschäftsanteile entfallenden Betrag ein. Damit ist es unbürokratisch und ohne Zusatzkosten möglich, eine Genossenschaft mit nur wenigen Mitgliedern zu gründen und später eine große Anzahl weiterer Mitglieder aufzunehmen.

Stellen Sie sich diesen Fall jetzt bei einer GmbH vor: Hier muss bei der Gründung das Stammkapital festgelegt werden. Gehen wir für unser Beispiel vom Mindeststammkapital von 35.000 Euro aus, das bei der Gründung von drei Gesellschaftern übernommen wird. Soll später ein neues Mitglied aufgenommen werden, dann muss entweder einer oder mehrere Gesellschafter einen Teil des eigenen Geschäftsanteils abtreten, oder das Stammkapital muss erhöht werden, um die Neumitgliedschaft zu ermöglichen. In beiden Fällen bedarf es eines Notariatsakts, der mit Kosten verbunden ist.

Auch ein Ausscheiden aus der Genossenschaft ist leichter möglich als bei einer GmbH: Will ein Mitglied die Mitgliedschaft beenden, dann richtet es ein Kündigungsschreiben an den Vorstand der Genossenschaft und scheidet unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus. In der Satzung einer Genossenschaft ist in der Regel vorgesehen, dass die Mitglieder nicht am Unternehmenswert beteiligt sind, sodass das Mitglied den Nominalwert des übernommenen Geschäftsanteils erhält. Dadurch werden Streitigkeiten über den Wert des Geschäftsanteils vermieden. Da es kein fixes Geschäftskapital gibt, muss das ausscheidende Mitglied bei der Genossenschaft auch niemanden finden, der den gekündigten Geschäftsanteil übernimmt, sondern dieser geht gleichsam unter, und die Zahlung erfolgt durch die Genossenschaft.

Im Vergleich dazu ist bei den meisten GmbH vorgesehen, dass eine Unternehmenswert­beteiligung der Gesellschafter besteht. Jedoch ist der Geschäftsanteil de facto nur so viel wert, wie ein Erwerber bereit ist, dafür zu zahlen. Im Fall einer GmbH muss ein ausscheidender Gesellschafter nämlich jemanden finden, der seinen Geschäftsanteil übernimmt, sonst ist ein Ausscheiden nicht so ohne weiteres möglich. Jedenfalls bedarf es für die Übertragung des Geschäftsanteils beim Ausscheiden aus einer GmbH eines Notariatsakts, Kosten, die mit einer Genossenschaft vermieden werden können.

Könnte eine EEG nicht auch als Verein gegründet werden?

Ja, eine EEG kann auch als Verein gegründet werden, und in einigen Fällen ist auch - wie bereits erwähnt - dem Verein der Vorzug zu geben, vor allem wenn die Mitgliederzahl nur sehr gering sein wird und keine Investitionen in der EEG geplant sind. In allen anderen Fällen empfehle ich aber klar die Genossenschaft, weil diese verpflichtend der Revision und damit der externen Überprüfung unterliegt. Bei einem Verein gibt es im Gegensatz dazu nur einen Rechnungs- und Kassenprüfer, der selbst Mitglied im Verein und in den meisten Fällen kein gelernter Revisor ist. Auch gibt es bei Vereinen nicht zwingend jedes Jahr eine Generalversammlung, und es kann auch vorgesehen werden, dass es Mitglieder ohne Stimmrecht gibt. Bei einer Genossenschaft hingegen muss jedes Jahr eine Generalversammlung stattfinden, und allen Mitgliedern kommt zumindest eine Stimme in der Generalversammlung zu.

Außerdem dürfen bei einem Verein keine Einlagen an die Mitglieder rückerstattet werden. Bei der Genossenschaft hingegen erhält ein ausscheidendes Mitglied seinen Geschäftsanteil wieder ausbezahlt und im Fall einer Liquidation, sprich Beendigung der Genossenschaft, würde ein allfälliger Liquidationserlös (Vermögen, das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten übrigbleibt) an die Mitglieder verteilt werden. Bei einem Verein müsste bei einer Liquidation das verbleibende Vermögen auf einen anderen, im Statut festgelegten Rechtsträger übertragen werden.

Können Sie uns Best-Practice Beispiele zu Energiegenossenschaften nennen?

Die WGE - Grätzl Energiegemeinschaft eGen mit Sitz in Wien war eine der ersten EEG, die in der Rechtsform der Genossenschaft mit meiner Unterstützung gegründet wurde und bereits über eine große Zahl an aktiven Mitgliedern, sowohl auf Produzenten- als auch Abnehmerseite, verfügt. Mitbegründer und Vorstandsmitglied dieser Genossenschaft ist DI Dr. Roland Kuras, Geschäfts­führer der PowerSolution Energieberatung GmbH, ein ausgewiesener Energieexperte, der eine Vielzahl unserer EEG aus technischer Sicht berät und betreut.

Als weiteres Best-Practice-Beispiel kann ich die KEM-Region Ebreichsdorf nennen. Ausgehend von der Gemeinde Tattendorf wurde in dieser Region eine Servicegenossenschaft gegründet, die für alle in den einzelnen Gemeindegebieten der Region bereits gegründeten und noch geplanten regionalen Energiegenossenschaften sämtliche Abwicklungs- und Planungstätigkeiten erbringen wird, damit die einzelnen EEG so wenig administrativen Aufwand wie möglich haben und sich auf die Mitgliedergewinnung konzentrieren können. Damit können alle EEG von den Erfahrungs­werten profitieren und gemeinsam die Abwicklungskosten reduzieren.

Veröffentlicht am 12.05.2023

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