PV-Förderungen durch das EAG
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) liefert die gesetzliche Grundlage für das Förderwesen von Photovoltaikanlagen. Die Förderung kann über zwei unterschiedliche Regelungen erfolgen: der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom (EAG-IZV), sowie der EAG-Marktprämienverordnung (EAG-MPV). Durch die EAG-IZV werden neue und erweiterte Anlagen mit Anlagengrößen bis zu 1 MWp subventioniert. Die Reihung bei Anlagen größer 20 kWp erfolgt nach Förderbedarf. Die EAG-IZV sieht jährlich zumindest 60 Millionen Euro an Förderbeträgen vor. Diese werden mit steigender Anlagengröße abgestuft, die Klassengrenzen liegen bei 10 kWp, 20 kWp, 100 kWp und 1 MWp. Zusätzlich zu den Anlagen werden auch Speicher mit einer Kapazität bis zu 50 kWh gefördert. Für spezielle Arten an PV-Anlagen, wie gebäudeintegrierte PV, schwimmende PV und auch innovative Agri-PV, wird ein Zuschlag von bis zu 30% ausbezahlt.
Eine weitere Fördermöglichkeit ist in der EAG-Marktprämienverordnung verankert. Im Gegensatz zum früheren Fördersystem wird kein fixer Einspeisepreis mehr ausbezahlt. Stattdessen richtet sich das neue Fördersystem nach dem Strommarkt. Ausgezahlt wird laut EAG-MPV die Differenz zwischen dem anzulegendem Wert und einem gleitenden Referenzmarktwert. Der anzulegende Wert wird entweder administrativ oder per Ausschreibung festgelegt, der Referenzmarktwert wird laut Verordnung von der Energie-Control Austria am Ende jedes Monats festgelegt. Die Förderung betrifft neue und erweiterte Anlagen ab 10 kWp. Das EAG-MPV fördert pro Jahr mindestens 700 MWp.
Agri-PV Anlagen sind laut beiden Verordnungen nicht von den Förderabschlägen in Höhe von 25% betroffen, die für Freiflächenanlagen gelten.
Anforderungen an Agri-PV Anlagen
Die Abgrenzung von Agri-PV Anlagen zu Freiflächenanlagen ist speziell im Förderwesen wichtig, da für Freiflächenanlagen geringere Förderungen ausgezahlt werden. Agri-PV-Flächen sind Grundflächen, die gleichzeitig zur Stromproduktion mittels Photovoltaik und zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt werden. Von Agri-PV Anlagen spricht man bei Photovoltaikanlagen, bei deren Errichtung die hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung der bebauten Fläche nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird. Der Abstand der Modultischunterkante zum Boden muss mindestens 80 cm betragen und die Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, müssen mindestens zwei Meter lang sein. Ausnahmen gelten für innovative Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen.
Um von den Förderabschlägen, die Freiflächenanlagen betreffen, ausgenommen zu werden, müssen folgende Punkte für eine Agri-PV Anlage belegt werden: die primär landwirtschaftlich und sekundär stromproduzierende Nutzung der Fläche, die gleichmäßige Verteilung der Module über die Gesamtfläche und die landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse. Für den Förderantrag müssen zusätzlich zu den regulär notwendigen Dokumenten noch weitere Agri-PV spezifische Dokumente eingereicht werden (z.B. ein landwirtschaftliches Nutzungskonzept, Nutzungsplan mit der Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung, Informationen zur Aufständerung, Flächenverlust und eine Verpflichtungserklärung zur Bearbeitbarkeit, Wasserverfügbarkeit und Bodenerosion).
Der Zuschlag in Höhe von 30% beim Investitionszuschuss (EAG IZV) für innovative PV-Anlagen gilt bei Agri-PV Anlagen für Anlagen, die die regulären Agri-PV Kriterien erfüllen und entweder vertikal montierte Module oder aufgeständerte Module mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 Metern über ebenem Boden aufweisen.