Allgemeine Informationen zur Förderschiene
Gefördert werden Investitionen zur Errichtung von überdachten Radabstellanlagen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Straßengrundstück gemäß Grundstückskataster) errichtet werden. Maximal können Abstellplätze für bis zu 100 Fahrräder gefördert werden.
Was wird gefördert?
Die förderfähigen Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für die Anlage, Planung und Montage. Gefördert wird
- die Anschaffung von überdachten und versperrbaren oder am Fahrradrahmen sicherbaren Radabstellanlagen für bis zu 100 Fahrräder,
- die sich bei Gebäuden befinden, für die vor dem Jahr 2012 der letztgültigen Baubescheid ausgestellt wurde,
- die Errichtung von einem E-Ladepunkt pro Abstellplatz in Verbindung mit den oben genannten Radabstellanlagen,
- die Sanierung bestehender Radabstellanlagen, wenn dadurch eine Qualitätsverbesserung erzielt wird.
Förderhöhe
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit von der Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder (für maximal 100 Fahrräder):
- 400 Euro pro Abstellplatz
- 700 Euro pro Abstellplatz in Verbindung mit einem E-Ladepunkt (<= 5 Kilowatt Abgabeleistung)
Die Förderung ist mit 30 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Gefördert werden können überdachte und versperrbare oder am Fahrradrahmen sicherbare Radabstellanlagen für bis zu 100 Fahrräder. Diese können mit E-Ladepunkten kombiniert werden.
- Die Errichtung muss außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (Straßengrundstücke gemäß Grundstückskataster) erfolgen, bei Gebäuden mit
- mehr als 3 Wohneinheiten und/oder
- mehr als 10 Arbeitsplätzen und/oder
- mehr als 20 Ausbildungsplätzen und/oder
- mehr als 40 Kund:innen oder Besucher:innen pro Tag.
- Die Abstellanlagen müssen nahe am Gebäudeeingang eines Gebäudes liegen und barrierefrei vom öffentlichen Verkehrsraum erreichbar sein
- Die Radabstellanlagen müssen den Qualitätskriterien der RVS Richtlinien 03.02.13 (RVS Radverkehr) entsprechen
- Bei E-Ladestationen muss der Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern nachgewiesen werden (Details dazu auf Seite 17 im Leitfaden)
- Die Antragstellung erfolgt online und NACH Umsetzung der Maßnahmen, spätestens jedoch neun Monate nach Rechnungslegung.
- Zur Einhaltung der Publizitätsmaßnahmen ist ein Hinweis zum klimaaktiv mobil Förderprogramm auf der geförderten Anlage anzubringen.
- Die Förderung ist nur im Rahmen der De-minimis-Verordnung möglich
Die klimaaktiv mobil Bundesförderung ist mit Landesförderungen sowie etwaigen Zuschüssen aus dem Kommunalen Investitionsprogramm (KIP) 2023 kombinierbar.
Einreichungen sind in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets bis spätestens 29.02.2024 (12 Uhr) unter dem angeführten Link möglich.
Detailinformationen zur klimaaktiv mobil Förderung vom Nachrüsten Fahrradparken finden Sie im Leitfaden auf Seite 12-14. Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Mobilitätslösungen!