Allgemeine Informationen zur Förderschiene
Gefördert werden Investitionen in die Fußverkehrsinfrastruktur für eine fußverkehrsfreundliche Gestaltung von Städten und Gemeinden. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen für die fußverkehrsfördernde Umgestaltung des Öffentlichen Raumes sowie die Schaffung von großzügigen Bewegungsräumen für Fußgänger:innen in Neubaugebieten.
Bauliche Maßnahmen, raum- und siedlungsplanerische sowie bewusstseinsbildende Aktivitäten, die zur Stärkung des Fußverkehrs beitragen, stehen im Fokus. Darüber hinaus ist die Kombination von mehreren Maßnahmen und die Einbeziehung von weiteren Akteur:innen erwünscht, wobei sich dies positiv auf die Förderungshöhe auswirken kann.
Einreichen im Rahmen dieser Fußverkehrsoffensive können öffentliche Gebietskörperschaften.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Investitionen zur Aufwertung der Fußverkehrsinfrastruktur im Hinblick auf eine fußverkehrsfreundliche Stadtgestaltung, Vermeidung von Umwegen, Erhöhung der Durchlässigkeit und Förderung der kurzen Wege. Zu den baulichen Maßnahmen zählen:
- Umgestaltung von Straßen zu Fußgängerzonen bzw. deren Neuerrichtung in Zusammenhang mit verkehrsberuhigten und fußverkehrsfreundlichen Siedlungsgebieten
- Umgestaltung von Straßen in Begegnungszonen bzw. deren Neuerrichtung in Zusammenhang mit verkehrsberuhigten und fußverkehrsfreundlichen Siedlungsgebieten
- Umgestaltung von Straßen in Wohnstraßen bzw. deren Neuerrichtung in Zusammenhang mit verkehrsberuhigten und fußverkehrsfreundlichen Siedlungsgebieten
- Verbesserung der Fußverkehrsinfrastruktur in sensiblen Bereichen (zum Beispiel fußverkehrsfreundliche Umgestaltung der Straßen vor Schulen, Altenheimen) und zur Anbindung zum Öffentlichen Verkehr durch beispielsweise Haltestellenvorziehungen und fußverkehrsfreundliche Erreichbarkeit von Bahnhöfen und Haltestellen
- Errichtung von fußverkehrsfördernder Infrastruktur zur barrierefreien Umwegvermeidung (zum Beispiel Gehwege, Brücken, Liftanlagen) und zur Verbindung neuer Stadt-/Ortsteile bzw. Siedlungsgebiete und wichtiger Destinationen wie zum Beispiel Haltestellen und Bahnhöfe, touristische Einrichtungen, Bildungseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen
- Infrastrukturelle Sicherstellung der Durchlässigkeit von Fußverkehrsverbindungen durch Öffnung von Durchgängen, Passagen und Querungshilfen
- Gehsteigverbreiterung über die in der RVS 03.02.12 festgelegte Regelbreite der Gehsteige und Gehwege von 2,0 Meter hinaus. Die Vereinheitlichung des Oberflächenbelags kann bei Notwendigkeit über die gesamte Gehsteigbreite gefördert werden
Da Begegnungszonen bzw. Wohnstraßen nicht ausschließlich dem Fußverkehr vorbehalten ist, werden hier nur 50 Prozent der Kosten von Begegnungszone bzw. Wohnstraße als Förderungsbasis herangezogen.
Nachfolgende Maßnahmen sind nur in Kombination mit baulichen Maßnahmen förderungsfähig und können zur Erhöhung des Basisfördersatzes beitragen:
- Maßnahmen zu Informations- und Leitsystemen sowie zur Bewusstseinsbildung
- Kosten für im Zusammenhang mit den Investitionen und Betriebskosten stehende immaterielle Leistungen
- Kosten für die Erstellung eines SUMP (maximal 50 Prozent der Kosten des SUMP förderfähig)
- Maßnahmen im Bereich Raum- und Siedlungsentwicklung (fördersatzerhöhend und werden NICHT gefördert)
Immaterielle Leistungen wie zum Beispiel Planungen oder die Konzepterstellung des Masterplans Gehen oder des örtlichen Fußverkehrskonzeptes sowie Studien und Gutachten sind mit 10 Prozent der Investitionskosten begrenzt.
Förderhöhe
Der Basisfördersatz beträgt 20 Prozent bei der Umsetzung von mindestens 3 baulichen Maßnahmen. Eine Erhöhung des Basisfördersatzes ist durch folgende Zuschlagsmöglichkeiten möglich (maximal 30 Prozent):
- 15 Prozent bei zusätzlich mindestens 2 bauliche Maßnahmen, wobei eine davon zur besseren Erreichbarkeit der Haltestellen des ÖV sein muss (sofern nicht Teil der Maßnahmen gemäß Basisfördersatz)
- 10 Prozent bei zusätzlich mindestens 3 Maßnahmen aus dem Bereich Raum und Siedlungsplanung
- 10 Prozent bei zusätzlicher Erstellung eines SUMP (Sustainable Urban Mobility Plan)
- 5 Prozent bei zusätzlichen Maßnahmen aus dem Bereich Informations- und Leitsysteme und Bewusstseinsbildung von mindestens 1 Euro pro Einwohner:in (im Projektgebiet)
- 5 Prozent bei zusätzlicher Einbeziehung von weiteren Akteur:innen (weitere öffentliche Gebietskörperschaften, Bauträger:innen, Verkehrsunternehmen, Betriebe)
Die maximale Förderung beträgt 50 Prozent der förderfähigen Kosten bzw. ist mit maximal 100 Euro pro Einwohner:in und Jahr (bezogen auf die angeführte Planungseinheit) begrenzt.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Für Landeshauptstädte und Städte mit mehr als 15.000 Einwohner:innen ist die Erstellung eines lokalen Masterplans Gehen verpflichtend, für alle anderen Gemeinden reicht ein örtliches Fußverkehrskonzept. Das Konzept soll ein kurz- bis langfristiges Gehwegenetz in Siedlungsgebieten für ein zusammenhängendes, engmaschiges, umwegminimierendes und flächendeckendes Gehwegenetz sicherstellen. Folgende Inhalte bzw. planerische Darstellungen müssen enthalten sein:
- Zielsetzungen für den Fußverkehr
- Definition des Planungshorizontes (mindestens 3 Jahre)
- Festlegung der abgrenzbaren Planungseinheit (für Gemeinden auf Gemeindeebene; für Landeshauptstädte und Städte mit mehr als 15.000 Einwohner:innen auf Stadtebene, für Städte größer 1 Millionen Einwohner:innen auf Bezirksebene)
- IST-Analyse des bestehenden Fußwegenetzes
- Identifizierung sowie Lokalisierung von aktuellen fußverkehrsrelevanten Problem- bzw. Schwachstellen
- Erarbeitung eines SOLL-Fußwegenetzes mit umwegfreien Fußdirektverbindungen
- Konzept zur fußverkehrsfreundlichen Siedlungsentwicklung unter der Prämisse der Verkehrsflächenumverteilung zu Gunsten der Formen der aktiven Mobilität und des sparsamen Umgangs bestehender bereits versiegelter Verkehrsflächen (zum Beispiel Überlegungen zur Nachverdichtung der Siedlung, Verkehrsvermeidung, Ortskernbelebung)
- Die Antragstellung erfolgt online und VOR Umsetzung der Maßnahmen, das heißt bevor das Projekt oder Investitionen unumkehrbar wird
- Der Masterplan Gehen bzw. das örtliche Fußverkehrskonzept muss zudem im Gemeinderat angenommen werden
- Tabellarischer Infrastrukturinvestitionsplan mit den zur Förderung beantragten Maßnahmen
- Technische Beschreibungen
- Lagepläne
- eine Mobilitätserhebung für Landeshauptstädte und Städte mit mehr als 30.000 Einwohner:innen
- Darstellung der quantitativen Auswirkungen
- Abschätzung der Umwelteffekte
- etwaige Bescheide und Bestätigungen (RVS-Bestätigung, Bericht des Kreditinstituts)
- Eigenmittelanteil von 25 Prozent
Die klimaaktiv mobil Bundesförderung ist mit Landesförderungen sowie etwaigen Zuschüssen aus dem Kommunalen Investitionsprogramm (KIP) 2023 kombinierbar.
Einreichungen sind in Abhängigkeit des zur Verfügung stehenden Budgets bis spätestens 29.02.2024 (12 Uhr) unter dem unten angeführten Link möglich.
Detailinformationen zur klimaaktiv mobil Förderung des Fußverkehrs finden Sie im Leitfaden auf Seite 18-22. Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Mobilitätslösungen!