Um den Umstieg vom Pkw aufs Fahrrad, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrzeuge mit alternativen Antrieben zu erleichtern, werden Gemeinden bei der Umsetzung folgender Maßnahmen von klimaaktiv mobil unterstützt:
Forcierung des Radverkehrs und der aktiven Mobilität:
- Kombinierte Geh- und Radwege, Radwege, Radschnellverbindungen
- In Kombination damit förderbar: Beschilderung, Dauerzählstellen, Beleuchtung
- Radabstellanlagen und E-Ladestationen
- Radverleih
- Ankauf von E-Fahrrädern und (E-)Transporträdern
Mobilitätsmanagement, umweltfreundliche Personenmobilität:
- Umsetzung eines Carsharing-Modells
- Bedarfsorientierte Verkehrssysteme (z. B. Rufbus, Wanderbus)
- Schnuppertickets und Jobtickets
- Besuchermobilität bei Veranstaltungen
- Bewusstseinsbildende Maßnahmen
E-Mobilität und alternative Antriebe:
- Umrüstung der Fahrzeugflotte und Anschaffung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben (z. B. E-Nutzfahrzeuge)
- E-Ladestationen
Höhere Fördersätze dank Kommunalinvestitionsgesetz 2020 möglich
Von der Bundesregierung wurde ein Programm zur Förderung von Investitionen in österreichischen Gemeinden entwickelt. Aus den Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds erhalten Gemeinden einen Zuschuss für Investitionen.
Im Rahmen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 können Investitionsprojekte einen Zweckzuschuss bis max. 50 % der Gesamtkosten erhalten. Dies gilt u. a. für folgende Maßnahmen:
- Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen
- Ladeinfrastruktur für E-Mobilität
Förderungen von klimaaktiv mobil sind kombinierbar mit den Zweckzuschüssen des Kommunalinvestitionsgesetzes sowie mit den Subventionen der Bundesländer
- Als Abwicklungsstelle für die klimaaktiv mobil Förderungen fungiert die Kommunalkredit Public Consulting: umweltfoerderung.at.
- Die Einreichung im Rahmen des Kommunalinvestitionsgesetzes erfolgt über die Buchhaltungsagentur des Bundes: buchhaltungsagentur.gv.at/kip-2020
- Sie planen ein Projekt zur Förderung einzureichen? Dann stehen Ihnen kostenfrei die klimaaktiv mobil Beratungsprogramme zur Verfügung.
Der Zweckzuschuss wird nur für Investitionsprojekte gewährt, mit denen im Zeitraum von 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2021 begonnen wird oder mit denen zwar ab 1. Juni 2019 bereits begonnen wurde, deren Finanzierung aber aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist.