Ausführliche Beratung

Ausführliche Beratungen (analog zu den bisher durchgeführten Beratungen) können mit Unterstützung durch die Regionalprogramme der Bundesländer durchgeführt werden.

Wer wird gefördert?

Förderungsberechtigt sind Betreiber:innen von Biomasseheizwerken und Nahwärmenetzen (KMUs, landwirtschaftliche Genossenschaften, Gemeinden, sowie konfessionelle Einrichtungen) zur Wärmeversorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten von zumindest zwei unterschiedlichen Eigentümern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • installierte Biomasse-Kesselleistung > 200 kW
  • Anlagenalter > 20 Jahre
  • In den letzten 10 Jahren wurde für die Anlagen keine Umweltförderungen (KPC) bezogen (bei reinem Netzausbau gilt 5 Jahre).
  • keine offenen Förderfälle oder QM-Projekte

Nicht förderberechtigt sind Großunternehmen (es gilt die Definition laut AGVO).

Was wird gefördert?

Gefördert werden Beratungsleistungen bzgl. der technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Betriebes von Biomasse-Nahwärmeanlagen. Dazu gehört auch die Beratung bzgl. Modernisierung und Erneuerung von Anlagenteilen, der Weiterführung der Anlagen, dem Ausbau von Heizwerk und Netz und die Integration anderer erneuerbarer Wärmequellen (Solarthermie, Abwärme, …). Nicht förderfähig sind die Erstellung von Planunterlagen und Dokumentationen (ausgenommen Handskizzen, kleine Aktualisierungen), die Durchführung von Detail- und Genehmigungsplanung, Ausschreibung, Fördereinreichung und die Umsetzung von Maßnahmen.

Die Beratung muss von im jeweiligen Bundesland gelisteten Berater:in durchgeführt werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Gefördert werden max. 80 Beratungsstunden mit einer Förderungsquote von max. 50%. Als Stichtag für die anrechenbaren Kosten gilt das Eingangsdatum des Förderansuchens bei der zuständigen Stelle.

Wie verläuft der Förderungsprozess?

Die Förderung wird über das Regionalprogramm des jeweiligen Bundeslandes abgewickelt (siehe Links).

  1. Kontaktaufnahme mit gelisteten Berater:innen oder zuständiger Stelle Ihres Bundeslandes
  2. Beantragung einer Beratung für Biomasse-Nahwärme
  3. Prüfung des Förderansuchens und Übermittlung der Förderzusage
  4. Durchführung der Beratung
  5. Eintragung in die Maßnahmendatenbank der regionalen Programme
  6. Prüfung der Unterlagen und Auszahlung Förderung
Veröffentlicht am 04.11.2020

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