Die Bewertungskategorien 2020 im Überblick

Mit der Neuauflage der klimaaktiv Kriterienkataloge 2020 für alle Gebäudekategorien Neubau und Sanierung gibt es eine Schärfung und teilweise Neuausrichtung des gesamten Kriteriensets zu den Themen CO2-Neutralität und Klimawandelanpassung. Das Bewertungssystem wurde um neue Themen und Kriterien erweitert, umstrukturiert und entsprechend neu bepunktet.

Der Kriterienkatalog 2020 schließt den Einsatz fossiler Energieträger bei klimaaktiv Gebäuden nun grundsätzlich aus und schärft die Qualitätsanforderungen im Bereich der Energieeffizienz. Außerdem stellt er höhere Anforderungen an Infrastruktur und umweltverträgliche Mobilität sowie auch an die Umweltverträglichkeit von eingesetzten Baustoffen und Produkten.

Alle klimaaktiv Kriterienkataloge sind nach wie vor nach einem 1.000-Punkte System aufgebaut, anhand dessen der Standort, die Energie und Versorgung, die Qualität der Baustoffe und der Konstruktionen sowie zentrale Aspekte zu Komfort und Gesundheit von neutraler Seite beurteilt und bewertet werden. Eine wichtige Änderung betrifft die Neuverteilung der Kriterien und Punkte im Bewertungssystem. Ab nun werden in allen Katalogen die Punkte wie folgt verteilt:

Verteilung der maximal erreichbaren Punkte 2020 nach Bereichen
Bereiche max. Punkte
Kapitel A. Standort 150 Punkte
Kapitel B. Energie und Versorgung 550 Punkte
Kapitel C. Baustoffe und Konstruktion 150 Punkte
Kapitel D. Komfort und Gesundheit 150 Punkte

Die Änderungen in den vier Bewertungskategorien im Überblick

A Standort

In der Kategorie Standort wurde das Kriterium „Infrastruktur“ angepasst und das Kriterium „Umweltfreundliche Mobilität“ erweitert. Gänzlich neu ist die Bewertung zu Mikroklima und Grünraum. Die Kriterien zu Gebäudebetrieb und Qualitätssicherung wurden erweitert und in das Kapitel B verschoben.

B Energie und Versorgung

Die Berechnung der Energiekennwerte im Nachweisweg OIB erfolgt nach OIB-RL 6 (2019). Neu ist der Kriterienblock „Innovative Effizienztechnologien“ mit Energieflexibilität und Speicher, PV-Erträge sowie je nach Gebäudetyp weitere Maßnahmen bewertet werden.  Die Kriterien zu Betrieb und Qualitätssicherung umfassen nach wie vor die Qualitätssicherung für die Energiebedarfsberechnung sowie die Verbrauchsprognoseberechnung, das Energieverbrauchsmonitoring, sowie Luftdichtheit und Wirtschaftlichkeit.

C Baustoffe und Konstruktion

Baustoffe und Konstruktionen werden unter folgenden Kategorien bewertet: Ausschluss von klimaschädlichen Substanzen, Vermeidung von besorgniserregenden Substanzen und Einsatz von klimafreundlichen Bauprodukten. Neu ist die Forcierung von Komponenten mit Umweltzeichen (zB. Haustechnik-Komponenten) sowie von wenig treibhauswirksamen Kältemitteln für Wärmepumpen.
In der Kategorie Ökobilanzen wird zusätzlich zu den Berechnungen des Oekoindex OI3 und des Entsorgungsindikators die Kreislauffähigkeit des Gebäudes bewertet.

D Komfort und Gesundheit

Durch den geforderten rechnerischen Nachweis der Sommertauglichkeit für größere Gebäude wird sichergestellt, dass Gebäude auch im Sommer eine überdurchschnittliche Behaglichkeit bieten. Die Messung der Innenraumluft ist ab 2.000 m² kond. BGF pro Baukörper verpflichtend erforderlich. Die Tageslichtqualität wird nun auch für Wohngebäude abgefragt!

Die Änderungen in den vier Bewertungskategorien im Detail:

Die Bewertungskategorie A „Standort“

Das Kapitel A „Standort“ umfasst die Subkategorien „Infrastruktur und umweltfreundliche Mobilität“ sowie „Qualitätsnachweise für Planung und Ausführung“. Mit dem Kriterium „Infrastruktur“ wird die Standortqualität des Objektes bewertet. Im neuen Kriterium „Umweltfreundliche Mobilität“ werden nun alle Anforderungen gebündelt, die ein klimagerechtes Mobilitätsverhalten der Nutzenden fördern. Der Kriterienblock „Qualitätsnachweise für Planung und Ausführung“ umfasst die Kriterien „Wirtschaftlichkeit“, „Qualitätssicherung Energiebedarfsberechnung“ und „Verbrauchsprognose, Luftdichtheit und Energieverbrauchsmonitoring“.

Die Bewertungskategorie B Energie und Versorgung

Die Berechnung der Energiekennwerte über den Nachweisweg OIB erfolgt nach OIB-Richtlinie 6 (2019).

Der Heizwärmebedarf OIB - HWBRef; RK: Die Nachweisgröße HWBRef, RK wurde bereits in der OIB- Richtlinie 6 (2015) neu eingeführt. Bei der Berechnung des spezifischen Referenz-Heizwärmebedarfs HWBRef, RK wird – anders als in den älteren Versionen der OIB Richtlinie 6 – die energetische Wirkung von Komfortlüftungen mit Wärmerückgewinnung nicht berücksichtigt. Diese Wirkung wird nur noch bei der Berechnung der Indikatoren PEBSK, CO2, SK und fGEE,RK berücksichtigt. Für klimaaktiv Gebäude gibt es einen maximalen Höchstwert (Mindestanforderung), der von der Kompaktheit des Gebäudes (Verhältnis A/V) abhängt. Die nach OIB-Richtlinie 6 (2019) berechneten Werte des HWBRef,RK weichen wegen einer Vielzahl an Änderungen der Annahmen und Randbedingungen (Raumlufttemperatur, Außenlufttemperatur, Warmwasserbedarf, Haushalts- bzw. Betriebsstrombedarf, Verschattung, … in den mit geltenden, neuen Normen) von den Werten nach OIB-Richtlinie 6 (2015) ab. Die klimaaktiv Mindestanforderung an den HWBRef,RK wurde für weniger kompakte Gebäude leicht verschärft.

Primärenergiebedarf OIB - PEBSK: Wichtigste Änderung bezüglich der Nachweisgröße PEBSK (Primärenergiebedarf bei Standortklima) ist die Einführung neuer Konversionsfaktoren in der OIB-Richtlinie 6 (2019). Zweite Änderung bezüglich des PEBSK ist, dass bei der Anrechnung des im Gebäude nutzbaren Anteils der PV-Erträge die Wirkung von Batteriespeichern berücksichtigt werden kann. Aufgrund der veränderten Annahmen und Randbedingungen sowie des deutlich niedrigeren Konversionsfaktors für Strom ergeben sich für gleichartige Gebäude zumeist deutlich niedrigere Primärenergiekennwerte als bei Berechnung nach OIB-Richtlinie 6 (2015). Das Mindestanforderungsniveau für den PEBSK wurde leicht verschärft.

CO2 Emissionen OIB - CO2, SK: Auch die CO2-Emissionsfaktoren wurden in der OIB-Richtlinie 6 (2019) teilweise neu festgelegt. Die Änderungen bezüglich der Annahmen und Randbedingungen wirken sich – ähnlich wie beim Primärenergiebedarf – so aus, dass für gleiche Gebäude zumeist niedrigere CO2-Emissionen ermittelt werden. Das Mindestanforderungsniveau bezüglich der CO2-Emissionen wurde im Vergleich zu den Anforderungen des derzeitigen Katalogs vergleichsweise stärker verschärft, als die des PEBSK. Dies ist möglich, da nach dem neuen Katalog keine Gebäude mit Gasheizung deklariert werden können.

Gesamtenergieeffizienzfaktor - fGEE RK: Der Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE bleibt nach wie vor ein Kriterium bei Bewertung der energetischen Gebäudequalität nach dem Verfahren der OIB-Richtlinie 6 (2019). Durch die Änderungen der Annahmen und Randbedingungen ergeben sich auch beim fGEE gegenüber der OIB-Richtlinie 6 (2015) leicht abweichende Werte. Die Anforderungen an den fGEE wurden im neuen Katalog strenger gefasst als in der 2017er Version des Kataloges.

Berechnung der Energiekennwerte nach PHPP Version 9

Die Berechnung der Energiekennwerte nach PHPP erfolgt im neuen Katalog mit PHPP Version 9.6 oder höher. Die Details der Bewertungskriterien nach PHPP entnehmen Sie bitte der Broschüre.

Neue Kriterien in Kategorie B

Die Kriterien „Qualitätssicherung Energiebedarfsberechnung und Verbrauchsprognose“, sowie „Luftdichtheit“ und „Wirtschaftlichkeitsberechnung“ wurden nur geringfügig verändert, jedoch neu in Kategorie B statt bisher in Kategorie A zugeordnet. Ganz neu ist der Kriterienblock „Innovative Effizienztechnologien“. Hier werden Energieflexibilität und Speicher, PV-Erträge und - je nach Gebäudetyp - weitere Maßnahmen bewertet. 

Die Bewertungskategorie C Baustoffe und Konstruktion

Im Rahmen des klimaaktiv Gebäudestandards werden Baustoffe und Konstruktion nach folgenden Kategorien aufgeteilt: Ausschluss von klimaschädlichen Substanzen (z.B. HFKW-hältige Baustoffe) und besonders besorgnis­erregenden Substanzen. Vermeidung von Baustoffen, welche in einer oder mehreren Phasen des Lebenszyklus Schwächen aufweisen (zB PVC). Forcierung des Einsatzes von Baustoffen, die über den gesamten Lebenszyklus sehr gute Eigenschaften aufweisen (Bauprodukte mit Umweltzeichen). Neu ist die Bewertung von Kältemitteln in Wärmepumpen.

In der Kategorie Ökobilanzen wird der ökologisch optimierte Einsatz im Gesamtlebenszyklus des Gebäudes durch den Oekoindex OI3 (mit Berücksichtigung von Primärenergieaufwand nicht erneuerbar, Treibhauspotenzial und Versauerungspotenzial) sowie den Entsorgungsindikator EI10 berechnet. Neu ist die Berücksichtigung der Kreislauffähigkeit eines Gebäudes über die Bewertung von rückbau- und recyclingfreundlichen Konstruktionen.

Die Bewertungskategorie D Komfort und Gesundheit

Durch das Kriterium „Thermischer Komfort im Sommer“ und den geforderten rechnerischen Nachweis der Sommertauglichkeit wird für alle Gebäude ein hoher Komfort sichergestellt. Für klimaaktiv Gebäude wird ein überdurchschnittlicher thermischer Komfort im Sommer besonders belohnt. Ein Muss für klimaaktiv Gebäude ist ein erforderliches Grundlüftungskonzept, welches Feuchtschäden, Schimmelbildung und schallschutztechnische Nachteile vermeidet. Das Vorhandensein und die einwandfreie Funktion einer Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung wird dann besonders belohnt, wenn diese auch energetisch im Betrieb optimiert ist. Im Bereich emissions- und schadstoffarme Baustoffe ist die wesentlichste Ergänzung die Forderung nach einer Schadstoffuntersuchung in Bestandsobjekten bzw. bei Teilsanierungen. Die Messung der Innenraumluft ist ab 2.000 m² kond. BGF pro Baukörper verpflichtend erforderlich.

Veröffentlicht am 05.10.2023

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