FAQ - Häufig gestellte Fragen
21 Antworten, die Ihnen weiterhelfen werden!
1. Wann sind die nächsten Einreichtermine (Deadlines)?Die Einreichung ist das ganze Jahr möglich und es gibt keine Einreichfristen. Die Förderansuchen werden von der Kommunalkredit Public Consulting laufend bearbeitet. Die Fördervorschläge werden der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im In- und Ausland bei der nächstmöglichen Sitzung vorgelegt. Die Kommission tritt derzeit 3 mal im Jahr zusammen und berät über die vorgelegten Förderungsvorschläge.
2. Wann und wie erfolgt die Auszahlung der Förderung?
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage der Rechnungen sowie Nachweis eventueller sonstiger Auszahlungsbedingungen gemäß Fördervertrag ausgezahlt.
3. Was bedeutet "umweltrelevante Investitionskosten"?
Das ist die Summe jener Kostenpositionen eines Projektes, die zur Erreichung des prognostizierten Umwelteffektes erforderlich sind. So sind beispielsweise Garagen für mit Biodiesel betriebene Busse nicht notwendig, um den Umwelteffekt zu erzielen und werden daher nicht zu den umweltrelevante Investitionskosten gerechnet.
4. Sind Verkehrsunternehmen förderwürdig?
Unternehmen, die im Bereich Verkehr tätig sind, können grundsätzlich als Förderwerber auftreten, allerdings sind sie vom Anwendungsbereich der „de-minimis“-Beihilfen ausgenommen und können daher keine „de-minimis“-Förderungen erhalten.
5. Was sind „de-minimis“-Förderungen?
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12.01.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „de-minimis“-Beihilfen wird die Förderungsgewährung zugunsten eines Unternehmens bis zum Betrag von 100.000,- Euro innerhalb von drei Jahren nicht als staatliche Beihilfe angesehen und unterliegt damit auch nicht der Anmeldungspflicht gemäß EG-Vertrag.
Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer „de-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der in den vorangegangenen drei Jahren gewährten „de-minimis“- Beihilfen maßgeblich.
Da die „de-minimis“-Beihilfe keine staatliche Beihilfe darstellt, lässt sie die Gewährung anderer Beihilfen unberührt. Ein Kumulieren von „de-minimis“-Beihilfen mit anderen Beihilfen ist somit zulässig. Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur sowie der Verkehrsbereich ausgenommen.
6. Was ist der Unterschied zwischen „de-minimis“-Förderungen und Förderungen über „de-minimis“?
Bei der Berechnung von „de-minimis“-Förderungen werden als Förderungsbasis die umweltrelevanten Investitionskosten herangezogen und daraus mit den entsprechenden Förderungssatz die Förderung berechnet.
Bei einer Förderung über „de-minimis“ werden von den umweltrelevanten Investitionskosten die Einsparungen, die sich durch die Maßnahme in den ersten 5 Jahren ergeben, sowie die Kosten einer vergleichbaren Anlage, die keinen Umwelteffekt hat, abgezogen und von den dann verbleibenden Kosten - den sogenannten Mehrinvestitionskosten - wird die Förderung berechnet.
7. Können mehrere Betriebe gemeinsam einreichen? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen dafür geschaffen werden? Wie erfolgt die Abrechnung/Auszahlung?
Unternehmen können sich zu Vereinen zusammenschließen und die Vereine können dann als Förderungswerber auftreten. Der Verein übernimmt damit die Verantwortung für die Einhaltung des Förderungsvertrages und verpflichtet sich, den prognostizierten Umwelteffekt seiner Mitglieder auf 10 Jahre sicherzustellen und entsprechend zu dokumentieren.
An den Verein werden auch bei Nichteinhaltung des Fördervertrages Rückzahlungsforderungen gestellt. Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt wie bei allen Förderungsansuchen nach Umsetzung der Maßnahmen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt an den Verein.
8. Welche Art von Maßnahmen wurden bis jetzt gefördert?
Siehe Bereich „Praxisbeispiele“ auf der Homepage www.mobilitaetsmanagement.at.
9. Gibt es eine begleitende Unterstützung bei der Einreichung? Wenn ja, in welcher Art?
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet gratis Beratungen (auch vor Ort) an, um die möglichen Einsparungspotentiale in Betrieben zu erheben (siehe dazu Bereich „Services/Ansprechpersonen“ auf der Homepage www.mobilitaetsmanagement.at).
Weiters stehen die Expert/innen der Kommunalkredit Public Consulting für alle Fragen betreffend die Förderung und Fördereinreichung zur Verfügung.
10. Wer ist förderungswürdig? Können auch Gemeinden einreichen?
Die Umweltförderung versteht sich als „betriebliche“ Förderung d.h. Gebietskörperschaften und Privatpersonen können nicht als Förderwerder auftreten.
HINWEIS auf AUSNAHME: Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden können im Rahmen der Umweltförderung des Bundes nur dann gefördert werden, wenn der die Maßnahme setzende Teilrechtsträger dem privaten Sektor zuzuordnen ist. Dem privaten Sektor zuzuordnen sind auch kommunale Leistungsbereiche, wenn es sich bei ihnen um einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit handelt.
Damit ein kommunaler Leistungsbereich als Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit qualifiziert werden kann, müssen von diesem folgende Kriterien erfüllt werden:
Kostendeckungsgrad von mehr als 50 % im Sinne ESVG (Europäisches System für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung);
vollständige Rechnungsführung inkl. Vermögens- und Schuldennachweis;
weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion (Festlegung im Rahmen eines Gemeinderatsbeschlusses betreffend ein Organisationsstatut des Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit).
Der Nachweis, dass es sich bei dem zu fördernden kommunalen Leistungsbereich um einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit handelt, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeaufsichtsbehörde zu erbringen.
11. Ist eine Förderung von Projekten/Maßnahmen, die bereits gestartet wurden, möglich?
Die Einreichung muss vor Beginn der Maßnahme - d.h. bevor die ersten Anlagenteile geliefert werden – bei der Kommunalkredit Public Consulting erfolgen. Zur Fristwahrung ist jedenfalls das ausgefüllte und unterzeichnete Förderungsansuchen an die Abwicklungsstelle zu übermitteln.
12. In welcher Form und wie oft ist ein "Nachweis der Nachhaltigkeit der Maßnahme(n)" erforderlich?
Mit der Annahme der Förderungsvertrages verpflichtet sich der Förderungsnehmer den prognostizierten Umwelteffekt, der ein wesentliches Kriterium für die Gewährung einer Förderung ist, einzuhalten und zur Dokumentation desselben wird im Vertrag die Aufzeichnungspflicht inkl. Erhebung der relevanten Daten festgelegt. Auf Verlangen der Kommunalkredit Public Consulting ist der Nachweis der Umwelteffektes der Abwicklungsstelle vorzulegen.
13. Durch wen erfolgt die Beurteilung der eingereichten Projekte?
Die Kommunalkredit Public Consulting wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit der Abwicklung der Umweltförderung im Inland beauftragt. Als Abwicklungsstelle erarbeitet die Kommunalkredit Public Consulting Förderungsvorschläge, die der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im In- und Ausland vorgelegt werden und von dieser beraten werden. Die Förderentscheidung liegt beim Umweltminister.
14. Wie setzt sich die Kommission zusammen?
Die Kommission besteht aus Vertreter/innen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, der Wirtschaftskammer, der Bundesarbeiterkammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammer, der Industriellenvereinigung, der Länder sowie je einem/r Vertreter/in der im Hauptausschuss des Nationalrates vertreten parlamentarischen Klubs.
15. Kann eine Umstellung auf Biodiesel gefördert werden?
Ja, die Kosten für die erforderliche Umrüstung eines Dieselfahrzeuges für den Betrieb mit Biodiesel ist förderbar. Auch die Errichtung einer Tankstelle zur Betankung der betriebseigenen Fahrzeuge kann gefördert werden.
16. Kann die Umstellung auf Erdgasfahrzeuge gefördert werden?
Voraussetzung ist, dass sich durch die Umstellung auf Erdgasfahrzeuge eine Reduktion der CO2-Emissionen ergibt. Gefördert werden hier nur die Mehrinvestitionskosten - d.h. der Mehrpreis des Erdgasfahrzeuges gegenüber einem vergleichbaren herkömmlichen Fahrzeuges.
17. Können Additivförderungen von Bund und Land in Anspruch genommen werden?
Ja, bis zu den von der EU festgelegten Förderungsobergrenzen, die je nach Region und Maßnahme festgelegt wurden, können Förderungen von Bund und Land kombiniert in Anspruch genommen werden. Die Förderungen des Projektes durch zwei Bundesförderstellen ist grundsätzlich jedoch nicht zulässig.
18. Werden Beratungsleistungen (Erstellung eines Verkehrskonzeptes) gefördert?
Immaterielle Leistungen wie Konzepterstellung oder Beratungsleistungen können im Ausmaß von maximal 50 % der Förderungsbasis anerkannt werden, sofern sich die zu fördernde Maßnahme daraus herleiten lässt.
19. Werden Maßnahmen gefördert, die sich nach 3 Jahren amortisieren?
Die Umweltförderung soll grundsätzlich einen Anreiz schaffen, umweltrelevante Projekte, die sich nicht innerhalb angemessener Zeit amortisieren, umzusetzen.
Bei de-minimis Förderungen beträgt der Betrachtungszeitraum 3 Jahre. Bei der Berechung einer Förderung über „De-Minimis“ sind aufgrund des Umweltbeihilferahmens die Einsparungen der ersten 5 Jahre zu berücksichtigen; d.h. solche nicht „De-Minimis“Projekte, die sich in den ersten 5 Jahren amortisieren, können nicht gefördert werden.
20. Wie wird der Umwelteffekt berechnet?
Der Umwelteffekt ergibt sich durch die Differenz der entstehenden CO2-Emissionen vor und nach Umsetzung der Maßnahme.
So wird beispielsweise aus der Angabe des verbrauchten Dieseltreibstoffs vorher und nachher oder über die Angabe der gefahrenen Kilometer vorher und nachher durch die Kommunalkredit Public Consulting der Umwelteffekt berechnet. Als Grundlage dient das Emissionshandbuch des Straßenverkehrs in Österreich (Herausgeber BMLFUW und Umweltbundesamt).
21. Was sind umweltrelevante Mehrinvestitionen?
Siehe Frage 7 „Was ist der Unterschied zwischen „de-minimis“-Förderungen und Förderungen über „de-minimis“?
05.03.2010


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